Die Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex hat am 09.05.2019 eine Novelle des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) beschlossen. 17 Jahre nach seiner Einführung steht die bislang größte und umfangreichste Reform des Kodex bevor. Ein moderneres und klareres Regelwerk mit hoher praktischer Relevanz soll entstehen. In einem vorgeschalteten Konsultationsverfahren gingen umfangreiche Stellungnahmen zu einem Erstentwurf vom 25.10.2018 ein; Anregungen und Kritik aus dieser Konsultation fanden in der finalen Kodex-Novelle häufig Berücksichtigung. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Fassung steht noch nicht fest, da hiermit bis nach dem Inkrafttreten des ARUG II gewartet werden soll. Bis dahin gilt weiter die Kodex-Fassung vom 07.02.2017.
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CorpTech in the Boardroom – zur Einwirkung neuer Technologien auf den Aufsichtsrat
Ob und wie sich sog. Neue Technologien, insbesondere Künstliche Intelligenz (AI), Blockchain und Smart Contracts – im Folgenden zusammenfassend als CorpTech bezeichnet – auf die Arbeit von Vorstand und Aufsichtsrat auswirkt, wird derzeit viel diskutiert. Nach einer sehr optimistischen Ansicht in der Literatur soll CorpTech zur ultimativen Lösung der Corporate Governance Probleme beitragen. So soll CorpTech etwa optimale Vergütungsmodelle schaffen können, um Interessenkonflikte der Organmitglieder zu beseitigen; CorpTech soll Preisbildungsmechanismen an Märkten beschleunigen, so dass sich aktivistische Handels- und Engagementstrategien nicht mehr lohnen; schließlich sollen CorpTech-basierte Abstimmungen und Aktionärsinitiativen auch die rationale Apathie des Aktionariats überwinden; die Überwachung des nunmehr aktiven Aktionariats könnte dann den Aufsichtsrat ersetzen.
KI-Einsatz im Vorstand und Aufsichtsrat
Sitzen bald KI-Roboter im Aufsichtsrat oder Vorstand? Über „Algorithmen im Aufsichtsrat“ bzw. „Robots in the boardroom” gibt es schon Einiges zu lesen. Internationale Praxisfälle werden aus Hongkong („Vital“) und den USA („Einstein“) gemeldet. Mit dem hiesigen Hinweis auf die §§ 76 Abs. 3, § 100 Abs. 1 AktG, wonach nur natürliche Personen zugelassen sind, ist es zwar fürs Erste getan. Neben dieser (durch künftige Gesetzgebung überwindbaren) rechtlichen Hürde besteht auch eine wesentliche technologische. Denn eine „starke“ KI, die als Superintelligenz agiert, gibt es nicht und wird es wohl auch nicht geben. Vielmehr existieren verschiedene Spielarten der „schwachen“ KI, die in einem begrenzten Feld (und nur dort) etwas besser als ein Mensch kann, z.B. bei der Analyse großer Datenmengen. Dass sich Vorstand und Aufsichtsrat diese IT-Expertensysteme zu Nutze machen, sollte sich von selbst verstehen. Ob die Gesellschaftsorgane auf menschliche und/oder technische Berater zurückgreifen, liegt in ihrer Verantwortung. Doch „Sitz und Stimme“ haben diese nicht, auch nicht indirekt, indem ihnen etwa bei Pattsituationen ein Stichentscheid eingeräumt wird. » weiterlesen
Deutsches Wahlrecht für mitbestimmte Aufsichtsräte verstößt nicht gegen Europarecht!
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) ist in der Rechtssache C-566/15 (Erzberger/TUI) den Schlussanträgen des Generalanwalts gefolgt und hat die Unionsrechtskonformität der deutschen Regeln zur Wahl der Arbeitnehmervertreter mitbestimmter Aufsichtsräte bestätigt. Die aus einem von dem TUI-Aktionär Konrad Erzberger angestrengten Statusverfahren über die ordnungsgemäße Zusammensetzung des Aufsichtsrats der TUI AG resultierende Vorlagefrage des Kammergerichts Berlin beantwortete der EuGH wie folgt:
Am VW-Gesetz liegt es nicht …
In der gerade anhebenden Debatte wird die Abschaffung des aus der Zeit gefallenen VW-Gesetzes gefordert. Doch es ist in der einzig interessanten Sache – dem Einfluss des Landes Niedersachsen und der Gewerkschaft – schon erledigt. Die Satzung der VW AG hat die kritisierten Regelungen des § 4 VW-Gesetz aufgenommen. Würde man das VW-Gesetz streichen, gälte das allgemeine Aktiengesetz und es änderte sich: nichts. Auch das AktG ermöglicht, dass in der Satzung „eine andere Kapitalmehrheit“ für satzungsändernde Beschlüsse festgelegt werden kann (§ 179 II 2 AktG; hier: § 25 II VW-AG-Satzung; bislang § 4 III VW-Gesetz). Die „Errichtung und die Verlegung von Produktionsstätten“ ist als zustimmungspflichtig in § 9 I Nr. 2 VW-AG-Satzung geregelt, das 2/3-Mehrheitserfordernis findet sich in § 15 IV VW-AG-Satzung (bislang: § 4 II VW-Gesetz). Diese Satzungsklauseln entsprechen dem allgemeinen Aktiengesetz, das in § 111 IV 2 AktG verlangt, bestimmte Arten von Geschäften der Zustimmung des Aufsichtsrats zu unterwerfen; die so benannten Gegenstände können durch die Satzung mit einer höheren AR-Beschlussmehrheit versehen werden (Hüffer/Koch, AktG, 12. Aufl. 2016, § 108 Rn. 8). Das ebenfalls politisch umstrittene Entsendungsrecht des Aktionärs Land Niedersachen ist gar nicht mehr im VW-Gesetz, sondern nur in § 11 I 2 VW-AG-Satzung enthalten; es entspricht § 101 II 1 AktG. » weiterlesen
Generalanwalt: Deutsche Unternehmensmitbestimmung vereinbar mit Unionsrecht
In seinen mit Spannung erwarteten Schlussanträgen in der Sache Erzberger vom 4. Mai 2017 (Rs. C-566/15) hält der Generalanwalt die deutsche Unternehmensmitbestimmung für vereinbar mit Unionsrecht (vgl. zum Vorlageverfahren den Blogbeitrag des Autors). Auch wenn der EuGH oft den Schlussanträgen des Generalanwalts folgt, ist er nicht an sie gebunden und kann abweichend entscheiden. Dennoch spricht einiges dafür, dass der EuGH dem in seinem Urteil folgen wird, das für Juli 2017 erwartet wird. » weiterlesen
Änderungen des Deutschen Corporate Governance Kodex
Der Deutsche Corporate Governance Kodex (DCGK) und die Abgabe der jährlichen Entsprechenserklärung gemäß § 161 Abs. 1 AktG sind feste Bestandteile der Kapitalmarkt-Compliance börsennotierter Gesellschaften. Nach dem Prinzip „Comply or Explain“ müssen sie Abweichungen von den Empfehlungen des Kodex begründen und veröffentlichen.
Die Regierungskommission DCGK prüft jährlich, ob der Kodex der aktuellen Best Practice der Unternehmensführung entspricht und nimmt bei Bedarf Anpassungen vor. Die jüngsten Änderungen sind gerade in Kraft getreten: Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat am 24. April 2017 den DCGK in der Fassung vom 7. Februar 2017 im amtlichen Teil des Bundesanzeigers bekannt gemacht. » weiterlesen
Verstößt die deutsche Unternehmensmitbestimmung gegen EU-Recht?
Der EuGH berät über die Europarechtskonformität der deutschen Unternehmensmitbestimmung, genauer: über die Beschränkung des aktiven und passiven Wahlrechts für die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat auf Arbeitnehmer, die in Betrieben des Unternehmens oder in Konzernunternehmen im Inland beschäftigt sind (Rs. C-566/15 – Erzberger). Am 24.1.2017 hat die mündliche Verhandlung in Luxemburg stattgefunden; eine Entscheidung wird im Sommer erwartet. Was würde eine Europarechtswidrigkeit für die Aufsichtsräte deutscher Unternehmen bedeuten? » weiterlesen
Für wie viele Unternehmen gilt die fixe Frauenquote?
151 (?). Diese Zahl von „börsennotierten und voll mitbestimmten Unternehmen, für die aktuell die feste Quote von 30 Prozent für alle Neubesetzungen im Aufsichtsrat gilt“ nennt eine Übersicht des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Das ist zu einem Drittel falsch. Es sind ca. 100 Unternehmen, keine 151, die von der Geschlechterquote des § 96 II AktG betroffen sind („börsennotierte Gesellschaftem, für die das Mitbestimmungsgesetz gilt“). Denn das Mitbestimmungsgesetz greift ein, wenn Unternehmen „in der Regel mehr als 2.000 Arbeitnehmer beschäftigen“ (§ 1 I Nr. 1 MitbestG).Nach den Daten des Ministeriums, welche der Übersicht zugrunde liegen, erreichen zahlreiche der dort genannten Unternehmen diese Schwelle nicht (s. Excel-Tabelle am Seitenende der Übersicht; dort sind allerdings oft auch nur Zahlen der Konzernspitze angegeben). Also gilt für sie kein MitbestG und daher – entgegen dem Ministerium – auch nicht die feste Quote. » weiterlesen
Aktienrechtsnovelle 2016 verabschiedet
Nach fünf Jahren endlich am Ziel: die Aktienrechtsnovelle. Als eine marginale Korrekturen enthaltende kleine Reform im November 2010 (RefE) angekündigt, ist es mit der „punktuellen Weiterentwicklung“ (Gesetzesbegründung) Mitte November 2015 soweit. Der Bundestag stimmte heute der Aktienrechtsnovelle in der Fassung durch den Rechtsausschuss zu. Was hat sich gegenüber dem letzten Regierungsentwurf aus dem Jahr 2014 noch wesentlich verändert?
Neu ist der Verzicht auf die generelle Vorgabe, dass die Zahl der Mitglieder des Aufsichtsrats durch drei teilbar sein muss (§ 95 I 3 AktG). Der Grundsatz der Dreiteilbarkeit bleibt für Aktiengesellschaften bestehen, für die das Drittelbeteiligungsgesetz gilt, also für Unternehmen mit mehr als 500 Arbeitnehmern.
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