BAG: Leiharbeitnehmer zählen auch für die Unternehmensmitbestimmung mit

RA, FAArbR Dr. Gero Ludwig, Partner, BMH Bräutigam, Berlin

RA, FAArbR Dr. Gero Ludwig, Partner, BMH Bräutigam, Berlin

Mit Beschluss vom 4. November 2015 (7 ABR 42/13) setzt das Bundesarbeitsgericht seine neue Rechtsprechung fort, nach der bei der Zahl der Arbeitnehmer eines Betriebs und Unternehmens auch Leiharbeitnehmer zu berücksichtigen sein können. Danach zählen diese nun auch bei der Bildung von Aufsichtsräten mit. » weiterlesen

Kammergericht Berlin: Vorlage an den EuGH in Sachen Unternehmensmitbestimmung

RA Dr. Thomas Gennert, McDermott Will & Emery Rechtsanwälte Steuerberater LLP, Düsseldorf

RA Dr. Thomas Gennert, McDermott Will & Emery Rechtsanwälte Steuerberater LLP, Düsseldorf

Der Entscheidung des Kammergericht Berlins im Statusverfahren der TUI AG vom 26. Oktober 2015 (14 W 89/15) wurde in den Medien kaum Beachtung geschenkt. Dabei ist die Entscheidung für eine Vielzahl von grenzüberschreitend tätigen Unternehmen höchst brisant. » weiterlesen

Änderungen des Deutschen Corporate Governance Kodex – weitere Professionalisierung des Aufsichtsrats

RA Dr. Bernd Graßl, LL.M., Partner, P+P Pöllath + Partners, München

RA Dr. Bernd Graßl, LL.M., Partner, P+P Pöllath + Partners, München

Die regulatorischen Anforderungen an die Zusammensetzung und die Arbeit von Aufsichtsräten haben sich in den vergangenen Jahren deutlich erhöht. Erst vor Kurzem sind etwa die gesetzlichen Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in Kraft getreten („Frauenquote“). Ebenfalls auf dieser Linie liegen einige der jüngsten wesentlichen Änderungen und erweiterten Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK), der in seiner Fassung vom 05.05.2015 am 12.06.2015 im Bundesanzeiger bekannt gemacht wurde. Börsennotierte und andere Gesellschaften mit Kapitalmarktzugang müssen Abweichungen von den Empfehlungen im Rahmen ihrer Entsprechenserklärung gem. § 161 Abs. 1 Satz 1 AktG offenlegen und begründen („Comply or Explain“). Die Änderungen sollen im Folgenden näher vorgestellt werden:

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Bundestag beschließt Frauenquote

RA Dr. Thomas Gennert, McDermott Will & Emery Rechtsanwälte Steuerberater LLP, Düsseldorf

RA Dr. Thomas Gennert, McDermott Will & Emery Rechtsanwälte Steuerberater LLP, Düsseldorf

Der Bundestag hat am 6. März 2015 – pünktlich zum internationalen Frauentag am 8. März – die sog. Frauenquote beschlossen, die insbesondere Frauen die gleiche Teilhabe an Führungspositionen in Wirtschaft und Verwaltung sichern soll. » weiterlesen

Deutscher Corporate Governance Kodex: Änderungsvorschläge der Regierungskommission

Der Deutsche Corporate Governance Kodex soll im Mai an drei Stellen fortgeschrieben werden. Zielrichtung ist die weitere Professionalisierung der Arbeit des Aufsichtsrates. Geplant ist eine Empfehlung, wonach Kandidaten für die Wahl in den Aufsichtsrat mitzuteilen ist, welcher Zeitaufwand für die qualifizierte Wahrnehmung des Mandats erwartet wird. Damit wird signalisiert, welchen Einsatz das AR-Mandat in einer börsennotierten Aktiengesellschaft verlangt. Dieser Einsatz hat höchstpersönlich zu erfolgen, weshalb den Aktionären offengelegt wird, wenn ein Mitglied des AR nur an der Hälfte oder weniger der Sitzungen teilnahm. Allerdings ist eine persönliche Teilnahme auch per Telefon- oder Videokonferenz möglich, was im Kodex klargestellt werden soll. Schließlich wird daran gedacht, das Gremium immer wieder aufzufrischen: Künftig wird empfohlen, dass der Aufsichtsrat eine Begrenzung der Zugehörigkeitsdauer in den Blick nimmt.

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Ist die große Aktiengesellschaft eine Bundesbehörde?

Natürlich (noch) nicht. Doch wird die große AG wie eine Behörde behandelt, wenn es um die „Geschlechtergerechtigkeit“ geht. Der Staat verlangt künftig einen 30%-Geschlechterproporz sowohl in seiner Verwaltung als auch im Aufsichtsrat einer (börsennotierten und paritätisch mitbestimmten) Aktiengesellschaft. Das ist die Grundaussage des Referentenentwurfs eines „Gesetzes für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst“. Diese Gleichsetzung von öffentlichem Dienst und Privatwirtschaft ist verfehlt. Der Staat mag für seinen Bereich ein „Bundesgleichstellungsgesetz“ verabschieden (Art. 2 des RefE), aber dasselbe für eine private Unternehmung zu verlangen bedeutet: es insoweit zu verstaatlichen. Wenn ein privater Investor eine Vermögensverwaltung sucht, so ist (bislang) noch niemand auf die Idee gekommen, er müsse bei der Auswahl eine Quote beachten. Warum das anders ist, wenn seine Investition über eine Aktiengesellschaft läuft, kann nicht erklärt werden. » weiterlesen

Pofalla, die Deutsche Bahn und das Aktienrecht

Der angeblich geplante Wechsel von Ronald Pofalla als Vorstandsmitglied zur Deutschen Bahn AG hat gespaltene Reaktionen ausgelöst. Gleichwohl ist in diesem Zusammenhang zunächst zu betonen, dass personaler Austausch zwischen Politik, (Privat-)Wirtschaft und Verwaltung grundsätzlich zu begrüßen sind. Und deshalb darf eine Tätigkeit als Abgeordneter auch keine Einbahnstraße sein. Auch ich gehöre in diese Kategorie der Wechsler – freilich mit dem wesentlichen Unterschied, dass es sich bei mir um einen Wechsel in „umgekehrter“ Richtung handelte und ich auch während meiner Abgeordnetenzeit weiter in meinem bisherigen Beruf arbeite.

Hauptproblem bei der aktuellen Diskussion ist für mich aber, dass es sich bei der Deutschen Bahn AG nicht wirklich um Privatwirtschaft handelt, sondern um ein vollständig im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland stehendes Unternehmen. » weiterlesen

Aufsichtsratswahlen – neue Rechtsunsicherheit für Aktiengesellschaften

RA Dr. Markus Stephanblome, LLM., Counsel, Freshfields Bruckhaus Deringer LLP, Frankfurt/M.

RA Dr. Markus Stephanblome, LLM., Counsel, Freshfields Bruckhaus Deringer LLP, Frankfurt/M.

Es ist eine gute Nachricht für Anfechtungskläger. Aufsichtsratswahlen bei Publikumsaktiengesellschaften entwickeln sich immer mehr zu einem aussichtsreichen Betätigungsfeld. Vor einigen Jahren etwa ließ das OLG München (Urteil vom 6. 8. 2008 – 7 U 5628/07) die Wahlanfechtung zu, wenn die Entsprechenserklärung zum Corporate Governance Kodex fehlerhaft ist. Nun verschärft der BGH auch die Rechtsfolge einer erfolgreichen Anfechtung. Solange der Prozess läuft, muss die Gesellschaft möglicherweise über Jahre um die Wirksamkeit von Aufsichtsratsbeschlüssen bangen. Das ist z. B. für die Bestellung des Vorstandes und die Zahlung von Dividenden bedeutsam.

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Ad-hoc-Publizität: Zum Zeitpunkt der Pflichtveröffentlichung bei zeitlich gestrecktem Vorgang

RA Dr. Klaus-Dieter Stephan, Partner, Hengeler Mueller, Frankfurt/M.

RA Dr. Klaus-Dieter Stephan, Partner, Hengeler Mueller, Frankfurt/M.

Der BGH hat ein Jahr nach dem Urteil des EuGH das Verfahren zwecks Feststellung des richtigen Zeitpunkts der Pflichtveröffentlichung nach § 15 WpHG („Ad hoc-Veröffentlichung“) im Fall des Rücktritts des damaligen Vorstandsvorsitzenden der Daimler AG, Prof. Jürgen Schrempp, erneut an das OLG Stuttgart verwiesen. Dabei geht es um Schadensersatz wegen nicht rechtzeitiger Ad hoc-Veröffentlichung. Das OLG Stuttgart wird in diesem Verfahren die siebte Gerichtsentscheidung liefern. Das Bußgeldverfahren hatte ebenfalls die Gerichte, abschließend das OLG Frankfurt/M., beschäftigt. Beide Verfahren verdeutlichen die große Bedeutung der Ad hoc-Meldepflichten.

Zur Erinnerung: Am 28. 7. 2005 beschloss der Aufsichtsrat im Einvernehmen mit Prof. Schrempp, dass er zum Jahresende aus dem Amt ausscheiden solle. Die Ad-hoc-Veröffentlichung erfolgte unmittelbar danach. Bereits seit dem 17. 5. hatte es vorbereitende Gespräche und Informationen unter Beteiligung von Prof. Schrempp, dem Aufsichtsratsvorsitzenden und Mitgliedern von Vorstand und Aufsichtsrat gegeben. Am 27. 7. hatte der Präsidialausschuss des Aufsichtsrats sich mit der Sache befasst. Die bisherigen Gerichtsentscheidungen umfassen hinsichtlich des richtigen Zeitpunkts die volle Spanne vom 17. 5. bis zum 28. 7. 2005.

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Änderungen des Deutschen Corporate Governance Kodex

RA Hans-Ulrich Wilsing, Partner, Linklaters LLP, Düsseldorf

Am 5. 2. 2013 hat die Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex Vorschläge zu möglichen Änderungen ihres Regelwerks veröffentlicht. Neue Regeln möchte sie vor allem im Bereich der Vorstandsvergütung schaffen. Zum einen soll der Aufsichtsrat bei der Festlegung der Vorstandsvergütung das Verhältnis zur Vergütung des oberen Führungskreises und der relevanten Gesamtbelegschaft berücksichtigen (Ziff. 4. 2.2 Abs. 2 Satz 3). Eine besondere Rolle soll bei diesem Vergleich der „zeitlichen Entwicklung“ zukommen. Zum anderen soll die Transparenz der Vorstandsvergütung für die Aktionäre weiter erhöht werden. Dazu dient die Empfehlung, über die bereits im Gesetz und im Kodex vorgesehenen Angaben hinaus weitere Details in den Vergütungsbericht aufzunehmen: z. B. die für das Berichtsjahr gewährten Zuwendungen einschließlich der Nebenleistungen sowie die Maximal- und Minimalvergütung bei variablen Vergütungen (Ziff. 4. 2.5 Abs. 3 Satz 1). Flankiert wird diese Regelung durch die Anregung, diese Informationen in Mustertabellen aufzubereiten (Ziff. 4. 2.5 Abs. 3 Satz 2).

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