Die „persönlichen und geschäftlichen Beziehungen“ des Aufsichtsratskandidaten

Im Herbst muss das Frühjahr vorbereitet werden. Die Rede ist nicht vom Gärtner, sondern vom Planer der Hauptversammlung 2013. In der kommenden Saison sind zahlreiche neue Aufsichtsräte zu wählen. Wer sind die Kandidaten? Anders als im politischen Wahljahr 2013 gibt es, von Ausnahmen abgesehen, keinen Wahlkampf um das Amt. Dennoch wollen und sollen die Aktionäre wissen, wen sie in das Gremium bestellen. Von Gesetzes wegen sind Name, ausgeübter Beruf und Wohnort mitzuteilen (§ 124 Abs. 3 AktG). Bei börsennotierten Gesellschaften kommen noch Angaben über Mitgliedschaften in anderen Aufsichtsräten dazu (§ 125 Abs. 1 AktG). Damit gewinnt man ein ungefähres, aber noch bruchstückhaftes Bild vom künftigen Mandatsträger. Der Deutsche Corporate Governance Kodex hat das Defizit erkannt und empfiehlt seit Juni 2012: „Der Aufsichtsrat soll bei seinen Wahlvorschlägen an die Hauptversammlung die persönlichen und die geschäftlichen Beziehungen eines jeden Kandidaten zum Unternehmen, den Organen der Gesellschaft und einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär offen legen.“ Diese Empfehlung Nr. 5.4.1 hat es in sich, denn was sind wohl „persönliche und geschäftliche Beziehungen“?

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Sitzungsgeld – Zur Strafbarkeit von Aufsichtsratsmitgliedern wegen Untreue

RA Horst Grätz, Partner, Rödl & Partner, Nürnberg

Das OLG Braunschweig hat durch Beschluss vom 14. 6. 2012 (Az. WS 44/12, 45/12) entschieden, dass sich der Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft wegen Untreue strafbar machen kann, wenn er die Auszahlung einer Vergütung an die Aufsichtsratsmitglieder veranlasst oder duldet, die im Widerspruch zu der in der Satzung geregelten Vergütung steht. Die Aufsichtsratsmitglieder trifft dann auch in eigenen Vergütungsangelegenheiten eine Vermögensbetreuungspflicht.

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BGH: Zahlung von Beratungshonorar an Aufsichtsratsmitglied erst nach Zustimmung des Aufsichtsrats

RA Dr. Martin Schockenhoff, Partner, Gleiss Lutz, Stuttgart

Beratungsverträge zwischen einer Aktiengesellschaft und einem Aufsichtsratsmitglied bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrats. Ohne Zustimmung gezahlte Beraterhonorare sind zurückzuzahlen – es sei denn, der Aufsichtsrat hat den Beratungsvertrag im Nachhinein genehmigt (§ 114 Abs. 2 Satz 1 AktG). Bedeutet dies, dass der Vorstand das Beratungshonorar auch schon vor der – als sicher erwarteten – Genehmigung auszahlen darf? Die Praxis hat dies bislang so gesehen, aber der BGH hat jetzt klargestellt, dass der Vorstand pflichtwidrig handelt, wenn er Zahlungen vor der Genehmigung durch den Aufsichtsrat vornimmt (BGH-Urteil vom 10. 7. 2012 – II ZR 48/11, DB0491448).

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BGH: Vorzeitige Wiederbestellung von Vorstandsmitgliedern ist zulässig

RA Dr. Christian Arnold, Partner, Gleiss Lutz, Stuttgart

Der BGH hat in der seit Jahrzehnten umstrittenen Frage der vorzeitigen Wiederbestellung von Vorstandsmitgliedern Klarheit geschaffen: Die Wiederbestellung des Vorstandsmitglieds einer Aktiengesellschaft für höchstens fünf Jahre ist nach einvernehmlicher Amtsniederlegung auch früher als ein Jahr vor Ablauf der ursprünglichen Bestelldauer zulässig. Sie stellt auch dann keine unzulässige Umgehung des § 84 Abs. 1 Satz 3 AktG dar, wenn für diese Vorgehensweise keine besonderen Gründe vorliegen (BGH-Urteil vom 17. 7. 2012 – II ZR 55/11, DB 2012 S. 2036).

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Zum Umfang der Überwachungspflicht des Aufsichtsrats

RA Rainer Schaaf, Partner, Rödl & Partner, Nürnberg

Das OLG Stuttgart hat mit Beschluss vom 19. 6. 2012 – 20 W 1/12 entschieden, dass der Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft grundsätzlich nicht zur laufenden Überwachung des Vorstandes in allen Einzelheiten verpflichtet ist. Zwar ist in Krisenzeiten, in der Gründungsphase einer Gesellschaft oder bei Anhaltspunkten für eine Verletzung von Geschäftsführungspflichten, z. B. existenzgefährdende Maßnahmen, eine intensivere Überwachung des Vorstandes erforderlich. Solange derartige Umstände jedoch nicht für den Aufsichtsrat erkennbar sind, ist er nicht verpflichtet, einzelne Geschäftsvorfälle und Zahlungseingänge im Detail zu überprüfen.

 Der Insolvenzverwalter der insolventen Aktiengesellschaft hatte gegen deren Aufsichtsräte auf Schadensersatz geklagt, da diese nicht verhindert hätten, dass der Vorstand, der Gesellschaft Schaden zufügt; auch hätten sie ihn für diese Schäden nicht in Haftung genommen.

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Keine Erweiterung des Aufsichtsrates einer mitbestimmten GmbH um Mitglieder mit beratender Funktion

RA Dr. Sabine Pittrof, Partnerin bei Raupach & Wollert-Elmendorff, Frankfurt/M.

Der Aufsichtsrat bei kommunalen Unternehmen ist immer wieder Gegenstand von Rechtsprechung und Literatur. So war im vergangenen Jahr die Weisungsgebundenheit von kommunalen Aufsichtsratsmitgliedern Gegenstand der Rechtsprechung. In einer kürzlich verkündeten Entscheidung hatte der BGH über eine Satzungsbestimmung zu entscheiden, die die Berufung weiterer Aufsichtsratsmitglieder mit beratender Funktion vorsah.

Dem Beschluss vom 30. 1.  2012 – II ZB 20/11, DB 2012 S. 568 lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die alleinige Gesellschafterin der Beteiligten, eine Stadt, hatte eine Änderung des Gesellschaftsvertrages dahingehend beschlossen, dass dem mitbestimmten Aufsichtsrat der Gesellschaft künftig neben den 20 stimmberechtigten Mitgliedern bis zu vier weitere Mitglieder mit beratender Funktion angehören sollten. Die beratenden Mitglieder sollten jeweils von den Ratsfraktionen, die im Aufsichtsrat noch nicht vertreten waren, benannt und dann vom Rat der Stadt entsandt werden. Das Registergericht beanstandete die beschlossene Erweiterung als unzulässige Satzungsänderung und lehnte die Eintragung ab. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde hatte in keiner Instanz Erfolg.

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Öffentliche Kodex-Konsultation angelaufen

Die Überarbeitung des Deutschen Corporate Governance Kodex ist angelaufen. Bis Anfang März kann die „interessierte Öffentlichkeit“ zu den Änderungsplänen der Regierungskommission schriftlich Stellung nehmen. Die eingereichten Stellungnahmen werden in die abschließende Beratung der Regierungskommission im Mai 2012 einfließen, verspricht der Kommissionsvorsitzende. Ein Schwerpunkt der Kodexrevision liegt bei der Zusammensetzung des Aufsichtsrats. Der AR soll dafür konkrete Ziele benennen, u.a. künftig die „Anzahl der unabhängigen Aufsichtsratsmitglieder“. Diese Unabhängigkeit wird ausführlich umschrieben (Ziff. 5.4.2). Dabei ist die Mitbestimmung ausdrücklich ausgeklammert; die Abhängigkeit von einer Gewerkschaft wird also wegdefiniert. Nicht unabhängig soll sein, wer „mit 10 Prozent der Aktien oder mehr an der Gesellschaft beteiligt ist“. Das verwundert, denn von wem ist der Großaktionär abhängig? Er hat in die Gesellschaft investiert, insofern bestehen gewiss wirtschaftliche Interessen. Aber diese zu wahren ist doch legitim. Die Restriktion für größere Anteilseigner, an der Kontrolle ihres Investments mitzuwirken, ist schwerlich als gute Unternehmensverfassung zu verstehen.

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Corporate Governance – ein Dauerbrenner

Im jungen Jahr 2012 setzt sich die Corporate-Governance-Debatte munter fort. Den Anfang macht die Regierungskommission Deutscher Corporate Governance, die Neuigkeiten verkündete, den Höhepunkt dürfte der 69. Deutsche Juristentag im Herbst bilden, der u.a. „staatliche und halbstaatliche Eingriffe in die Unternehmensführung“ zu seinem Thema hat. Offenbar ist „halbstaatlich“ das, was die besagte Kommission tut. Ihre Legitimation, ihre (soeben teilweise veränderte) Zusammensetzung und ihr Verfahren dürften im Mittelpunkt der Diskussion stehen. Beim Verfahren der Regelsetzung gibt es eine Innovation. Erstmals wird der Beschlussfassung im Mai ein schriftliches Konsultationsverfahren vorausgehen. Ab dem kommenden Monat bis Anfang März kann die „interessierte Öffentlichkeit“ Stellung nehmen. » weiterlesen

Weisungen an kommunale Aufsichtsräte können zulässig sein – sinnvoll sind sie damit noch nicht!

 

RA Peter Lindt, Partner bei Rödl & Partner, Nürnberg

Dass Weisungen gegenüber kommunalen Aufsichtsräten zulässig sein können, wurde jüngst wieder mit der Entscheidung des BVerwG vom 31. 8. 2011 (Az. 8 C 16.10) betont (vgl. Noack, Rechtsboard, DB0459024). Aus der (fallgestaltungsabhängigen) Zulässigkeit solcher Weisungen auf deren Sinnhaftigkeit zu schließen, wäre jedoch verfehlt.

Gegenüber den Mitgliedern des Aufsichtsrats einer AG ebenso wie den Mitgliedern eines obligatorischen Aufsichtsrats kommen Weisungen nicht in Betracht. Denn bei ihnen gelten zwingend § 111 Abs. 5 AktG und §§ 116, 93 AktG, aus denen der aktienrechtliche Grundsatz hergeleitet wird, dass Aufsichtsratsmitglieder allein dem Unternehmensinteresse verpflichtet sind und im Rahmen der ihnen persönlich obliegenden Amtsführung keinen Weisungen unterliegen (vgl. BGH-Urteil v. 18. 9. 2006, II ZR 137/05, DB0189965). Auch für freiwillig eingerichtete (fakultative) Aufsichtsräte – der Regelfall bei kommunalen Gesellschaften – ist im Gesetz die Weisungsfreiheit als Regel angelegt. Denn für sie verweist § 52 Abs. 1 GmbHG auf eine Reihe aktienrechtlicher Normen, u.a. auf die genannten §§ 93, 111, 116 AktG, woraus sich dann wieder die Weisungsfreiheit ergibt.

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Kann der Stadtrat die kommunalen Aufsichtsräte anweisen?

Im kommunalen Bereich erfreut sich die GmbH erheblicher Beliebtheit. Insbesondere Stadtwerke sind in dieser Rechtsform organisiert. Ein Aufsichtsrat (AR) wird dort zumeist auf freiwilliger Basis eingerichtet. Das Recht dieser kommunalen Aufsichtsräte ist in jüngerer Zeit in Bewegung geraten. Die vor Jahresfrist ergangene „Doberlug“-Entscheidung des BGH verneinte eine Verantwortlichkeit der AR-Mitglieder für masseverkürzende Zahlungen durch die Geschäftsführer in der Insolvenzkrise. Der Gesetzgeber plant in einer im Herbst als Regierungsentwurf vorliegenden „Aktienrechtsnovelle 2012“ die Öffentlichkeit der AR-Sitzungen kommunaler Gesellschaften durch Satzungsklausel zu ermöglichen. » weiterlesen