Erneut hatte sich der BGH mit der AGB-Inhaltskontrolle zu befassen und hat am 8. 5. 2012 entschieden, dass die inhaltsgleichen Klauseln in Nr. 18 AGB-Sparkassen und Nr. 12 Abs. 6 AGB-Banken im Verkehr mit Verbrauchern unwirksam sind und nicht verwendet werden dürfen (BGH, Urteile vom 8. 5. 2012 – XI ZR 61/11, DB0480945 und XI ZR 437/11, DB0483137).
Den Entscheidungen des unter anderem für Bankrecht zuständigen XI. Zivilsenats des BGH lagen zwei Unterlassungsklagen eines Verbraucherschutzvereins auf Grundlage des UKlaG gegen eine Sparkasse und eine Bank zugrunde. Das UKlaG (Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen) gewährt Verbraucherschützern ein im deutschen Verfahrensrecht nur ausnahmsweise zulässiges Verbandsklagerecht, von welchem diese in den letzten Jahren regen Gebrauch gemacht haben.
Die Instanzgerichte hatten den Verbandsklagen jeweils stattgegeben. Die von den Beklagten eingelegte Revision hat der BGH nunmehr zurückgewiesen.