„Durch die Satzung kann ein Hauptversammlungsort im Ausland bestimmt werden.“ So lautet der 1. Leitsatz einer soeben veröffentlichten BGH-Entscheidung (Urt. v. 21.10.2014 – II ZR 330/13, DB 2014, 2951). Damit konnte der II. Zivilsenat eine umstrittene Rechtsfrage endlich klären. Nach ganz überwiegender Literaturmeinung war die grundsätzliche Zulässigkeit einer HV im Ausland zwar gegeben – aber es fehlte das jetzt erteilte höchstrichterliche Plazet. Der Senat setzt sich eingehend mit dem Haupteinwand auseinander, das Beurkundungserfordernis (§ 130 Abs. 1 Satz 1 AktG) stehe einer Versammlung im Ausland entgegen. Die Beurkundung durch einen ausländischen Notar genüge, „wenn sie der deutschen Beurkundung gleichwertig ist.“ (Rn. 16). Hier liegt noch Zündstoff. Für die Beurkundung von Satzungsbeschlüssen und Anteilsabtretungen bei der GmbH wird die Tätigkeit von Baseler und Züricher Notaren von der Rechtsprechung für „gleichwertig“ gehalten. Das wäre für die HV-Beurkundung wohl ein zu enger Zuschnitt. Das Urteil spricht nämlich kurz darauf davon, dass eine „unabhängige ausländische Urkundsperson“ genüge, deren Stellung mit der eines deutschen Notars „vergleichbar“ ist (Rn. 17). Legt man die Betonung auf die Vergleichbarkeit der Rechtsstellung (und nicht auf die Gleichwertigkeit der Beurkundung), ergibt sich ein weitaus breiteres, nach der Gesamtanlage des BGH-Urteils auch gewolltes Einsatzfeld für die HV im Ausland. » weiterlesen