In einer Aufsehen erregenden Entscheidung vom 7. 10. 2010 hat das LG Frankfurt/M. zur Rückabwicklung von Treuhandgeschäften im Interbankenverkehr Stellung genommen (2/23 O 385/09). Dabei ging es um die 1 Mrd. US-$, die die Lehman International Europe, eine englische Tochter des Lehman Brothers-Konzerns noch am 12. 9. 2008 an die in Frankfurt ansässige Lehman AG – ebenfalls eine Tochter des Lehman Brothers-Konzerns – überwiesen hatte. Am 15. 9. 2008 wurde über das Vermögen der englischen Gesellschaft das Insolvenzverfahren in England eröffnet und von der BaFin gemäß § 46a Kreditwesengesetz ein Veräußerungs- und Zahlungsverbot („Moratorium“) gegenüber der deutschen Gesellschaft erlassen. Am selben Tag hätte die 1 Mrd. US-$ verzinst an die englische Gesellschaft zurückgezahlt werden sollen. Infolge des Moratoriums unterblieb die Zahlung. Am 13. 11. 2008 wurde über die Lehman AG das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Anerkennung der Forderung von Lehman International Europe zur Insolvenztabelle der deutschen Lehman AG wurde von deren Insolvenzverwalter verweigert. Die englische Gesellschaft klagte – vereinfacht – auf Auskunft über den Verbleib der 1 Mrd. US-$ und Auszahlung des sich danach ergebenden Betrags nebst Zinsen. Außerdem begehrte sie die Ersatzaussonderung sowie Schadensersatz in Höhe der Differenz zur Insolvenztabelle festzustellen. » weiterlesen