Die steuerlich brisanten Cum-/Ex-Geschäfte der Vergangenheit werden derzeit auch zivilrechtlich aufgearbeitet. Je nach Konstellation könnten den Vertragsparteien Schadensersatzansprüche zustehen. Angesichts der mehrstelligen Millionenbeträge sollten etwaige Ansprüche und Verjährungsfristen untersucht werden. Anderenfalls könnten sich Geschäftsleitungen selbst einem Vorwurf treuwidrigen Verhaltens aussetzen.
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BGH urteilt erneut zu Aufklärungspflichten bei Swap-Verträgen
Die Beratungspflichten von Banken beim Abschluss von Swap-Geschäften sind Gegenstand zahlreicher, teils widersprüchlicher Gerichtsentscheidungen. Nach seiner viel beachteten Entscheidung vom 22. März 2011 in Sachen Deutsche Bank gegen ILLE Papier-Service GmbH hat sich der Bundesgerichtshof nun erneut mit diesem Themenkomplex befasst. Dabei hat er Klarstellungen insbesondere zur Aufklärungspflicht über einen anfänglichen negativen Marktwert von Swap-Verträgen getroffen (BGH vom 28.04.2015 – XI ZR 378/13).
Neugestaltung des Bankenaufsichtsrechts – CRD-IV Umsetzungsgesetz vom Bundestag beschlossen
Am 26. 5. 2013 beschloss der Bundestag das CRD IV-Umsetzungsgesetz. Der Bundesrat wird am 7. 6. 2013 über die Einberufung des Vermittlungsausschusses entscheiden. Damit soll die grundlegende Neugestaltung des EU-Bankenaufsichtsrechts in deutsches Recht umgesetzt werden. Änderungen ergeben sich im Wesentlichen hinsichtlich der Höhe und der Anforderungen an die aufsichtsrechtlich bereitzuhaltenden Eigenmittel und der eigenmittelbezogenen Risikovorschriften. Zudem werden Vorgaben für die Zulassung und Beaufsichtigung von Kredit- und Finanzdienstleistungsunternehmen sowie für die Struktur der mit der Leitung und Aufsicht von Instituten vorgesehenen Organe gemacht.
Wann haften Bankmitarbeiter für die Steuerhinterziehung ihrer Kunden?
Wer einem anderen hilft, Steuern zu hinterziehen, haftet gegenüber dem Fiskus für die verkürzten Steuern und die Hinterziehungszinsen (§ 71 AO). Kürzlich hatte der Bundesfinanzhof (BFH) darüber zu entscheiden, ob der Bereichsleiter der Wertpapieradministration einer Bank als Haftungsschuldner nach dieser Regelung in Anspruch genommen werden durfte (BFH-Urteil vom 15. 1. 2013 – VIII R 22/10, DB 2013 S. 796).
Der Bereichsleiter hatte mit mehreren Organisationsanweisungen den anonymen Transfer von Kapital und Wertpapieren zu ausländischen Tochterunternehmen der Bank ermöglicht, was viele Kunden genutzt hatten. Dem Finanzamt gelang es trotz der Verschleierung, 75% der Transaktionen einzelnen Kunden zuzuordnen. Die wenigsten Kunden hatten ihre ausländischen Erträge versteuert, allerdings resultierte daraus in 6% der Fälle kein Steuerschaden. Die übrigen Kunden konnten nicht ermittelt werden.
Trennbankengesetz durch Bundestag verabschiedet
Der Bundestag hat am 17. 5. 2013 mit den Stimmen der Regierungskoalition ein „Gesetz zur Abschirmung von Risiken und zur Planung der Abwicklung und Sanierung von Kreditinstituten und Finanzgruppen“ (Trennbankengesetz) beschlossen, dessen Entwurf am 6. 2. 2013 von der Bundesregierung veröffentlicht worden war. Nachdem der RegE im Konsultationsverfahren vor dem Finanzausschuss des Bundestages teilweise erheblicher Kritik aus der Wissenschaft und der Finanzbranche ausgesetzt war, schien die Zukunft des Trennbankengesetzes zeitweise unsicher. Mit dem Beschluss des Bundestages hat das Gesetzgebungsvorhaben wieder Fahrt aufgenommen. Allerdings bleibt fraglich, ob es am 7. 6. 2013 auch den Bundesrat passieren wird.
Sanierungspläne systemrelevanter deutscher Banken
Bis zum 30. 11. 2012 konsultiert die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) den Entwurf eines Rundschreibens zu den „Mindestanforderungen an die Ausgestaltung von Sanierungsplänen“ (MaSan). Das Schreiben richtet sich an systemrelevante deutsche Kreditinstitute und deutsche Tochterbanken ausländischer systemrelevanter Institutsgruppen. Die betroffenen Institute erhalten (bzw. erhielten) von der BaFin eine Aufforderung, Sanierungspläne zu erstellen.
Grundlage der Konsultation ist das am 4. 11. 2012 durch die Staats- und Regierungschefs der G20 verabschiedete und vom Financial Stability Board (FSB) erarbeitete Papier zu den Kernelementen für ein effizientes Abwicklungsregime. Es empfiehlt u. a., Sanierungspläne zu entwickeln und regelmäßig zu aktualisieren. Bislang war geplant, die Vorgaben des Papiers zum 1. 1. 2013 durch das CRD IV-Umsetzungsgesetz in nationales Recht zu überführen. Im Vorfeld hierzu stützt die BaFin ihre Konsultation nunmehr jedoch auf die seit langem im Kreditwesengesetz enthaltenen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation.
Aufklärungspflichten bei einfachen Zinssatzswaps zu Sicherungszwecken
Bislang ist umstritten, ob eine Aufklärungspflicht über den negativen Marktwert eines Swap-Vertrages auch dann besteht, wenn der Swap einfach strukturiert ist und aus Sicht des Bankkunden lediglich ein variabler Zinssatz gegen einen Festzinssatz getauscht wird. Das OLG Stuttgart hat mit Urteil vom 27. 6. 2012 -9 O 140/11 entschieden, dass bei solchen sog. Plain Vanilla Swaps zumindest dann keine Aufklärungspflicht besteht, wenn diese zur Zinssicherung eines Darlehens eingesetzt werden. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Keine Aufklärungspflicht über Provisionen beim Vertrieb von Lehman-Zertifikaten
Gleich vier bankenfreundliche Urteile hat der XI. Zivilsenat des BGH am 26. 6. 2012 gefällt (XI ZR 316/11, DB 2012 S. 1862, XI ZR 259/11, DB0485140, XI ZR 355/11, DB0485141, XI ZR 356/11, DB0485142).
In den zugrunde liegenden Sachverhalten ging es jeweils um Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Lehmann-Zertifikaten. Die Anleger hatten jeweils Anfang 2007 unterschiedliche Beträge – bis zu 300.000 € – in „Global Champion Zertifikate“ investiert. In den vorangegangenen Beratungsgesprächen zwischen den Anlegern und Mitarbeitern der beklagten Bank, deren Inhalt im Einzelnen streitig blieb, waren die Anleger nicht darüber aufgeklärt worden, dass die Bank von der Emittentin der Zertifikate eine Vertriebsprovision i. H. von 3,5% erhielt.
Unwirksame Auslagenersatzklausel bei Sparkassen und Banken
Erneut hatte sich der BGH mit der AGB-Inhaltskontrolle zu befassen und hat am 8. 5. 2012 entschieden, dass die inhaltsgleichen Klauseln in Nr. 18 AGB-Sparkassen und Nr. 12 Abs. 6 AGB-Banken im Verkehr mit Verbrauchern unwirksam sind und nicht verwendet werden dürfen (BGH, Urteile vom 8. 5. 2012 – XI ZR 61/11, DB0480945 und XI ZR 437/11, DB0483137).
Den Entscheidungen des unter anderem für Bankrecht zuständigen XI. Zivilsenats des BGH lagen zwei Unterlassungsklagen eines Verbraucherschutzvereins auf Grundlage des UKlaG gegen eine Sparkasse und eine Bank zugrunde. Das UKlaG (Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen) gewährt Verbraucherschützern ein im deutschen Verfahrensrecht nur ausnahmsweise zulässiges Verbandsklagerecht, von welchem diese in den letzten Jahren regen Gebrauch gemacht haben.
Die Instanzgerichte hatten den Verbandsklagen jeweils stattgegeben. Die von den Beklagten eingelegte Revision hat der BGH nunmehr zurückgewiesen.
Insolvenzfestigkeit der Pfändung von Versicherungsforderungen
In einer beachtenswerten Entscheidung vom 26. 1. 2012 – IX ZR 191/10, DB 2012 S. 684 hat der BGH zur Insolvenzfestigkeit der Pfändung aufschiebend bedingter Forderungen Stellung genommen und die bisherige Kasuistik zu § 91 Abs. 1 InsO, der grundsätzlich den Erwerb von Rechten an Gegenständen der Insolvenzmasse nach Verfahrenseröffnung ausschließt, um einen Anwendungsfall bereichert.
In dem vom BGH entschiedenen Fall hatte der Schuldner sämtliche ihm aufgrund eines Lebensversicherungsvertrags zustehenden Ansprüche für den Todesfall und weitere Ansprüche für den Erlebensfall zur Sicherheit an eine Bank abgetreten. Zudem sollte der Schuldner den Versicherungsvertrag nur mit Zustimmung der Bank kündigen dürfen. Später pfändete das Finanzamt des klagenden Landes alle Ansprüche und Rechte (einschließlich der Gestaltungsrechte) des Schuldners aus der Lebensversicherung. Im sich anschließenden Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners zog der beklagte Insolvenzverwalter nach Kündigung der Lebensversicherung den Rückkaufswert zur Masse. Nach Ansicht des BGH nahm der Kläger den Insolvenzverwalter zurecht hinsichtlich des Rückkaufswerts in Anspruch, obwohl die Kündigung der Versicherung erst nach Verfahrenseröffnung erfolgt war.