Genussrechtsbedingungen, die keine Regelung für den Fall des Abschlusses eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages (BGAV) enthalten, sind nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage an die veränderten Verhältnisse anzupassen, wenn die Emittentin als abhängige Gesellschaft einen BGAV abschließt. Wenn bei Abschluss des BGAV die Prognose hinsichtlich der Ertragsentwicklung der Emittentin entsprechend positiv gewesen ist, müssen die vollen ursprünglich vorgesehenen Ausschüttungen erbracht werden und dürfen die Rückzahlungsansprüche nicht herabgesetzt werden – unabhängig von der tatsächlichen Entwicklung der Ertragslage der Emittentin.
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Zur Bemessung der Barabfindung für außenstehende Aktionäre
Mit Beschluss des Zweiten Senats (BGH, Beschluss vom 28. 6. 2011 – II ZB 2/10, DB0425973) hat der BGH seine zuletzt vertretene Auffassung wiederholt und unter Berufung auf eine vorangegangene Entscheidung erneut festgestellt, dass es bei der Bemessung einer Barabfindung für außenstehende Aktionäre auf den durchschnittlichen Börsenkurs innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten vor der Bekanntmachung der jeweiligen Strukturmaßnahme ankommt. » weiterlesen
Zum Anspruch der Minderheitsaktionäre auf Ausgleich nach Squeeze-out
Auf die Klagen zweier früherer Wella-Aktionäre hat der BGH eine Grundsatzentscheidung zum Schicksal von Ausgleichszahlungen bei einem Squeeze-out gefällt. Nach dem Urteil können die Minderheitsaktionäre bei einem Squeeze-out neben der angemessenen Barabfindung nicht auch noch den festen Ausgleich beanspruchen, soweit die Ausgleichsansprüche bis zum Zwangsausschluss nicht mehr fällig werden. » weiterlesen