Wann haften Bankmitarbeiter für die Steuerhinterziehung ihrer Kunden?

RA Dr. Hilmer Erb, FA f. Steuer- und Strafrecht, PwC Legal, Frankfurt/M.

RA Dr. Hilmar Erb, FA f. Steuer- und Strafrecht, PwC Legal, München

Wer einem anderen hilft, Steuern zu hinterziehen, haftet gegenüber dem Fiskus für die verkürzten Steuern und die Hinterziehungszinsen (§ 71 AO). Kürzlich hatte der Bundesfinanzhof (BFH) darüber zu entscheiden, ob der Bereichsleiter der Wertpapieradministration einer Bank als Haftungsschuldner nach dieser Regelung in Anspruch genommen werden durfte (BFH-Urteil vom 15. 1. 2013 – VIII R 22/10, DB 2013 S. 796).

Der Bereichsleiter hatte mit mehreren Organisationsanweisungen den anonymen Transfer von Kapital und Wertpapieren zu ausländischen Tochterunternehmen der Bank ermöglicht, was viele Kunden genutzt hatten. Dem Finanzamt gelang es trotz der Verschleierung, 75% der Transaktionen einzelnen Kunden zuzuordnen. Die wenigsten Kunden hatten ihre ausländischen Erträge versteuert, allerdings resultierte daraus in 6% der Fälle kein Steuerschaden. Die übrigen Kunden konnten nicht ermittelt werden.

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EuGH billigt Anwendung des Privatinvestortests bei hoheitlichen Maßnahmen

Philipp Werner, Partner, McDermott Will & Emery Belgium LLP, Brüssel

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) billigte am 5. 6. 2012 in der Rs. C-124/10 P EDF/Kommission die Anwendung des beihilferechtlichen Privatinvestortests auf gesetzgeberische und steuerliche Maßnahmen eines Mitgliedstaates. Er bestätigte damit die Aufhebung einer Kommissionsentscheidung durch das Gericht. Die EU-Kommission durfte die Anwendung des Privatinvestortests nicht alleine deswegen ablehnen, weil der Mitgliedstaat Frankreich dem Unternehmen EDF wirtschaftliche Vorteile aufgrund von hoheitlichen Maßnahmen gewährt hatte. Das Urteil weitet den Anwendungsbereich für den Privatinvestortest aus und wird erhebliche praktische Bedeutung für die Einstufung staatlicher Maßnahmen als Beihilfen haben. Dies wird auch Konsequenzen für die Möglichkeit von Wettbewerbern haben, sich gegen solche Maßnahmen vor nationalen Gerichten zu wehren.

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OLG Karlsruhe zum Zuschnitt von Teillosen

RA Holger Schröder, Rödl & Partner, Nürnberg

Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts im Jahr 2009 wurde im Interesse des Mittelstandsschutzes der Grundsatz der losweisen Vergabe gestärkt. Das OLG Karlsruhe hat hierzu am 6. 4. 2011 (Beschluss, Az. 15 Verg 3/11) entschieden, dass ein öffentlicher Auftraggeber auch über den konkreten Zuschnitt von Losen nach pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden hat. Das Gesetz schreibt nicht vor, wie groß die aufgeteilten Lose sein müssen. Es formuliert „nur“ Voraussetzungen für die Zusammenfassung von Teillosen. Das Gesetz gibt aber nicht vor, in welchen Grenzen oder nach welchen Kriterien Teillose zu bilden sind. » weiterlesen