Befreiungsrecht für Freiberufler: Bis zum 31. 12. 2013 muss gehandelt werden!

RA Dr. Jochen Leßmann, Partner, SCHWEIBERT LESSMANN, Frankfurt/Main

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Angestellte Rechtsanwälte, Ärzte, Apotheker, Steuerberater und andere Angehörige der freien Berufe bemühen sich von jeher, ihre Altersversorgung über berufsständische Versorgungswerke zu gewährleisten. Dies gilt auch, wenn sie selbständig aber rentenversicherungspflichtig sind. Diese Substituierung der Versorgung aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfordert aber eine verbindliche Befreiung durch die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV). Auch ein Arbeitgeber kann nur dann risikolos auf die Abführung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung verzichten, wenn er Gewissheit darüber hat, dass die Befreiungsvoraussetzungen für den betreffenden Beschäftigten vorliegen. Da hilft der Befreiungsbescheid der DRV in der Personalakte.

Im Befreiungsrecht gibt es eine am 31. 12. 2013 ablaufende Übergangsfrist, deren Versäumnis sowohl für Arbeitgeber als auch für betroffene Beschäftigte zu unerwünschten Überraschungen führen kann. » weiterlesen

Rentenversicherung: Die fehlgeschlagene berufsständische Versorgung

RA Dr. Jochen Leßmann, Partner, SCHWEIBERT LESSMANN, Frankfurt/Main

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Bestimmte „Arbeitnehmer der freien Berufe“ können sich gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI von der Pflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen, wenn sie Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung und – kraft Gesetzes – einer berufsständischen Kammer sind. Typischerweise wird eine solche Befreiung von Rechtsanwälten, die bei einem Unternehmen beschäftigt sind (sog. „Syndikusanwälte“), beantragt. Aber auch für alle anderen Angehörigen der kammerfähigen Berufe (wie z. B. Ärzte, Zahnärzte, Apotheker, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Architekten) ist regelmäßig eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht im Angestelltenverhältnis wirtschaftlich interessant. Die in Aussicht gestellte Altersrente der Versorgungswerke ist bei gleichem Beitragsaufkommen regelmäßig höher als die zu erwartende Altersrente der staatlichen Rentenversicherung.

Lange Zeit war es allgemeiner Konsens, dass für die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht lediglich eine „berufsspezifische Tätigkeit“ erforderlich sei. In den letzten Jahren hat die Deutsche Rentenversicherung (DRV) ihre diesbezügliche Beurteilung aber augenscheinlich geändert. Die Folge sind aktuell zahlreiche Verfahren vor den Sozialgerichten, die Angehörige der sogenannten Kammerberufe gegen ablehnende Befreiungsbescheide der DRV führen.

Die sozialgerichtliche Rechtsprechung scheint dabei zunehmend ebenfalls der Auffassung zu sein, dass die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht alles andere als selbstverständlich ist. » weiterlesen