BGH zur fehlerhaften Niederschrift einer 2-Aktionäre-Hauptversammlung

Eine AG hat zwei Aktionäre, der eine mit 45 000, der andere mit 5 000 Aktien. Auf der HV wird abgestimmt: der Beschluss wird mit 90% zu 10% der Stimmen gefasst. So steht es im notariellen Protokoll. Das genügt dem BGH grundsätzlich nicht, es sollen Zahlen her. Eine neue Entscheidung vom 10.10.2017 (II ZR 375/15) macht davon eine Ausnahme, wenn sich „das zahlenmäßige Abstimmungsergebnis auch in nicht einfachen Verhältnissen so errechnen lässt, dass danach keine Zweifel über die Ablehnung oder Annahme des Antrags und die Ordnungsmäßigkeit der Beschlussfassung verbleiben“, Rn. 62. Damit werde nicht die Beurkundungspflicht eingeschränkt, sondern die Rechtsfolgen einer fehlerhaften Beurkundung beschränkt, erklärt listig der Senat.

Knallhart bleibt der Senat, wenn es um die „Art der Abstimmung“ (§ 130 II 1 AktG) geht – auch dann, wenn nur zwei Aktionäre (!) beteiligt sind. Rn. 23: „Die Art der Abstimmung ist allein mit einer offenen Abstimmung nicht näher bestimmt. Offen kann in verschiedener Weise abgestimmt werden (durch Zuruf, durch Handerheben, durch andere Gesten).“ Folgerichtig müsste Nichtigkeit sogar angenommen werden, wenn beide Aktionäre nicken, also zustimmen, aber das Nicken nicht vermerkt wird. Doch was ist gewonnen, wenn der Notar die Gesten der beiden Akteure beschreibt? Welcher Rechtssicherheit soll das dienen? Der Senat rettet die Lage, indem er großzügig dem Notar zugesteht, auch nach „Entäußerung“ das Protokoll durch eine ergänzende Niederschrift zu berichtigen. » weiterlesen

Aktienrechtsnovelle 2016 verabschiedet

Nach fünf Jahren endlich am Ziel: die Aktienrechtsnovelle. Als eine marginale Korrekturen enthaltende kleine Reform im November 2010 (RefE) angekündigt, ist es mit der „punktuellen Weiterentwicklung“ (Gesetzesbegründung) Mitte November 2015 soweit. Der Bundestag stimmte heute der Aktienrechtsnovelle in der Fassung durch den Rechtsausschuss zu. Was hat sich gegenüber dem letzten Regierungsentwurf aus dem Jahr 2014 noch wesentlich verändert?

Neu ist der Verzicht auf die generelle Vorgabe, dass die Zahl der Mitglieder des Aufsichtsrats durch drei teilbar sein muss (§ 95 I 3 AktG). Der Grundsatz der Dreiteilbarkeit bleibt für Aktiengesellschaften bestehen, für die das Drittelbeteiligungsgesetz gilt, also für Unternehmen mit mehr als 500 Arbeitnehmern.
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Beschlussmängelrecht – die nächste große Aktienrechtsreform?

Die neue Bundesregierung steht ganz gewiss vor größeren Herausforderungen als ausgerechnet das Recht der Beschlussmängel zu reformieren. Aber sie sollte diesem Gegenstand auch nicht ausweichen. Der BDI hat neuerdings erklärt, nach der ausgebliebenen Aktienrechtsnovelle sei eine umfassende Reform des aktienrechtlichen Beschlussmängelrechts noch dringlicher. Der Deutsche Juristentag hat im vergangenen Jahr im Kern dasselbe verkündet. Andererseits hört man Stimmen, auch aus dem BMJ, es sei doch inzwischen Ruhe eingekehrt. Die Verschärfungen durch UMAG (2005) und ARUG (2009) würden greifen. Es wird darauf verwiesen, dass die Zahl der Beschlussmängelklagen um über die Hälfte zurückgegangen ist (Studie von W.Bayer et.al. für das BMJ, Dezember 2011). Und nur wegen Gesetzesästhetik lohne sich der Aufwand zur Bereinigung des Normendickichts nicht. » weiterlesen

Managervergütung jetzt in die Hände der Aktionäre legen!

Die Vergütungsstruktur von Managern – insbesondere von Banken – provoziert. Das zeigen die mit großer Mehrheit angenommene „Abzocker-Inititative“ in der Schweiz und die auf dem Fuße folgende Reaktion der EU-Kommission, Banker-Boni zu begrenzen. Dabei spielt kaum (noch) eine Rolle, ob die Vergütungsgestaltung wirklich einen ursächlichen Beitrag zur Finanzkrise geleistet hat und dass die Zahlungen selbst in ihrer Summe weit hinter dem zurückbleiben, was etwa für die Rettung maroder Staaten aufgebracht wurde.

Volkes Stimme hat hier durchaus zu Recht das Gefühl, dass nicht nur Leistung entgolten wird und dass das System zum Missbrauch an manchen Stellen geradezu einlädt. Denn schließlich geht es in den meisten Fällen um die Bezahlung von „Angestellten“ und nicht von Menschen, die – wie Bill Gates – ihren Reichtum durch eigener Hände Arbeit geschaffen haben.

Auch der deutsche Gesetzgeber sollte daher handeln – und zwar schnell. Dabei drängt sich in erster Linie auf, die Versäumnisse zu korrigieren, die bei der Einführung des „Vergütungsvotums“ in § 120 Abs. 4 AktG durch das das Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG) im Jahre 2009 gemacht wurden.

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