Eine AG hat zwei Aktionäre, der eine mit 45 000, der andere mit 5 000 Aktien. Auf der HV wird abgestimmt: der Beschluss wird mit 90% zu 10% der Stimmen gefasst. So steht es im notariellen Protokoll. Das genügt dem BGH grundsätzlich nicht, es sollen Zahlen her. Eine neue Entscheidung vom 10.10.2017 (II ZR 375/15) macht davon eine Ausnahme, wenn sich „das zahlenmäßige Abstimmungsergebnis auch in nicht einfachen Verhältnissen so errechnen lässt, dass danach keine Zweifel über die Ablehnung oder Annahme des Antrags und die Ordnungsmäßigkeit der Beschlussfassung verbleiben“, Rn. 62. Damit werde nicht die Beurkundungspflicht eingeschränkt, sondern die Rechtsfolgen einer fehlerhaften Beurkundung beschränkt, erklärt listig der Senat.
Knallhart bleibt der Senat, wenn es um die „Art der Abstimmung“ (§ 130 II 1 AktG) geht – auch dann, wenn nur zwei Aktionäre (!) beteiligt sind. Rn. 23: „Die Art der Abstimmung ist allein mit einer offenen Abstimmung nicht näher bestimmt. Offen kann in verschiedener Weise abgestimmt werden (durch Zuruf, durch Handerheben, durch andere Gesten).“ Folgerichtig müsste Nichtigkeit sogar angenommen werden, wenn beide Aktionäre nicken, also zustimmen, aber das Nicken nicht vermerkt wird. Doch was ist gewonnen, wenn der Notar die Gesten der beiden Akteure beschreibt? Welcher Rechtssicherheit soll das dienen? Der Senat rettet die Lage, indem er großzügig dem Notar zugesteht, auch nach „Entäußerung“ das Protokoll durch eine ergänzende Niederschrift zu berichtigen. » weiterlesen