Betriebliches Eingliederungsmanagement – Chancen und Risiken

RA/FAArbR Dr. Mathias Kühnreich, Buse Heberer Fromm, Düsseldorf

RA/FAArbR Dr. Mathias Kühnreich, Buse Heberer Fromm, Düsseldorf

Langzeiterkrankungen aber auch häufige Kurzerkrankungen von Arbeitnehmern können zu zahlreichen Problemen führen: Während der Arbeitgeber infolge von notwendigen Vertretungen erhebliche wirtschaftliche Nachteile erleidet, fürchtet der Arbeitnehmer oftmals um den Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses. Aus diesem Grund verpflichtet das Gesetz jeden Arbeitgeber – unabhängig von der Größe des Betriebs – zu einem sogenannten betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM), wenn ein Arbeitnehmer in dem letzten Jahr – d.h. die letzten 365 Tage ab dem Beurteilungszeitpunkt – länger als sechs Wochen arbeitsunfähig erkrankt gewesen ist. » weiterlesen

Mitbestimmung des Betriebsrats beim betrieblichen Eingliederungsmanagement – Grenzziehung des BAG

RA/FAArbR Bernd Weller, Partner bei HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK, Frankfurt/M.

RA/FAArbR Bernd Weller, Partner bei HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK, Frankfurt/M.

Mit der gestiegenen Bedeutung des Gesundheitsschutzes sowohl in der öffentlichen Diskussion als auch den Betrieben ist auch das betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) stärker in den Fokus gerutscht. Nicht nur der sperrige Name, auch seine Verortung in § 84 SGB IX (ehemals im Schwerbehindertengesetz) haben das BEM lange Jahre ein Nischendasein führen lassen. » weiterlesen

BAG bestätigt uneingeschränktes Überwachungsrecht des Betriebsrats beim betrieblichen Eingliederungsmanagement

RA, FAArbR, Solicitor (England & Wales) Tobias Neufeld, LL.M., Partner, Allen & Overy LLP, Düsseldorf

Wie aus einer Pressemitteilung des BAG vom 7. 2. 2012 ersichtlich, hat das BAG mit Beschluss vom 7. 2. 2012 (- 1 ABR 46/10, DB0466488) entschieden, dass der Betriebsrat gegenüber dem Arbeitgeber aus einer Betriebsvereinbarung zum betrieblichen Eingliederungsmanagement (bEM) einen Informationsanspruch auf Angabe derjenigen Mitarbeiter hat, die für die Durchführung eines bEM in Betracht kommen. Der Arbeitgeber darf die Benennung der Mitarbeiter nicht von deren Einverständnis abhängig machen. Das gesetzliche Überwachungsrecht des Betriebsrats im Rahmen des bEM ist nicht aus datenschutzrechtlichen oder europarechtlichen Gründen eingeschränkt. » weiterlesen