Das BAG hat eine wesentliche Richtungsentscheidung getroffen und damit der Praxis etwas mehr Rechtssicherheit verschafft: Das BetrVG kann – mit allen Konsequenzen – auch für Arbeitnehmer gelten, die in einen ausländischen Betrieb eingegliedert sind, sofern und solange sie zumindest auch der „Ausstrahlung“ eines deutschen Betriebes unterfallen. Wann genau dies der Fall ist, damit lässt das BAG die Praxis hingegen allein – potentieller Handlungsbedarf für alle international tätigen Unternehmen, die mit Entsendungs- und Matrixorganisationen arbeiten. Spannend sind die Ausführungen des BAG auch vor dem Hintergrund der Frage: lässt sich die Argumentation auf das KSchG übertragen? » weiterlesen