Es klang gut: Mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz fand bereits 2018 die reine Beitragszusage ihren Weg in die deutsche betriebliche Altersversorgung. Ziel war und ist, damit die Attraktivität der Betriebsrente zu stärken und deren Verbreitung zu fördern. Ganz nach angelsächsischem Vorbild soll in dieser Variante die Beitragszahlung die zentrale, aber auch erschöpfende Verpflichtung des Arbeitgebers sein. Mit diesem Weg des „pay and forget“ wird er also durch Beitragszahlungen an bspw. einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse von seiner Verpflichtung aus der Versorgungszusage pro rata temporis frei sein. Chancen und Risiken der Mittelverwendung am Kapitalmarkt durch den Pensionsfonds trägt also der Arbeitnehmer. » weiterlesen
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Das Betriebsrentenstärkungsgesetz: Reform mit Anlaufschwierigkeiten
Seit einem Jahr gelten in der betrieblichen Altersversorgung die Änderungen des Betriebsrentenstärkungsgesetzes, doch die Euphorie ist abgeebbt. Die großzügig den Tarifvertragsparteien eingeräumten Gestaltungsmöglichkeiten wurden bislang nicht genutzt. So verharrt insbesondere die Beitragszusage im Sozialpartnermodell, welche die Diskussion im Gesetzgebungsverfahren maßgeblich bestimmt hat, weiterhin in den Startlöchern. Auch Optionssysteme und der bAV-Förderbetrag zu Gunsten von Geringverdienern haben noch nicht den gewünschten Verbreitungseffekt erzielt. Der Kern des Betriebsrentenstärkungsgesetzes ist bislang nicht in der Praxis angekommen. Zumindest kommen Arbeitgeber ab dem 01.01.2019 nicht mehr um den Zuschuss zur Entgeltumwandlung herum. » weiterlesen