Der Deutsche Bundestag hat gestern § 39 Börsengesetz um eine Regelung des Delisting ergänzt. Sie gilt für alle derartigen Vorgänge ab dem 7.9.2015. Ein Widerruf der Zulassung der Aktien hat zur Voraussetzung, dass ein WpÜG-Erwerbsangebot vorgelegt wird. Die Gegenleistung darf nur in einer Geldzahlung bestehen. Diese bemisst sich nach dem durchschnittlichen Börsenkurs des letzten halben Jahres. Ausnahmsweise ist der Wert des Unternehmens zugrunde zu legen. Das ist dann der Fall, wenn Insiderinformationen verschwiegen wurden, eine Marktmanipulation vorliegt oder der Börsenkurs zu holprig war. Über die Einzelheiten wird man weiter diskutieren, etwa demnächst bei der Jahrestagung der Gesellschaftsrechtlichen Vereinigung. Im Grundsätzlichen dürfen die einen beklagen, dass die Hauptversammlung nicht mit dem Delisting befasst wird und nicht stets der Ertragswert auszuzahlen ist. Die anderen mögen weiter kritisieren, dass eine Abfindung überhaupt vorgesehen ist, da der Aktionär doch nicht ausscheiden muss. Das alles ist aber rechtspolitische Kritik, denn der Gesetzgeber (!) hat entschieden.
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Chinesische Unternehmen drängen an Deutsche Börse
Immer mehr chinesische Unternehmen drängen an die Deutsche Börse. Nach Angaben der Deutschen Börse hat die Zahl inzwischen die 30 überschritten, und – je nach Marktumfeld – könnte bald das halbe Hundert voll sein.
In Zeiten globalisierter Kapitalmärkte und der Dominanz der Handelsplätze von New York und London ist eine solche Entwicklung erstaunlich und regt zur Suche nach den Gründen an. Ein erster Aspekt ist die Branche: Es geht ganz überwiegend um Maschinenbau- und Technologie-Unternehmen, zum Teil solche, die den deutschen Markt (etwa in Form der Handelsriesen Metro und Obi) beliefern. Für ihren Schritt nach Deutschland führen sie an, dass sie hier „vom Markt verstanden“ werden; in New York oder London würden sie demgegenüber – weil dort „jeder hingeht“ – gar nicht auffallen. » weiterlesen