Neues zur Leistungsverweigerung bei unbilligen Weisungen

RA Dr. Rüdiger Hopfe, Partner, SCHWEIBERT LESSMANN, Frankfurt/Main

In seinem auch von der Tagespresse beachteten Beschluss vom 14.06.2017 (Az. 10 AZR 330/16, liegt als Pressemitteilung vor) hat der 10. Senat des Bundesarbeitsgerichts die Auffassung vertreten, dass der Arbeitnehmer im Anwendungsbereich des § 106 GewO eine unbillige Weisung des Arbeitgebers nicht befolgen muss, wenn keine rechtskräftige Entscheidung eines Arbeitsgerichtes zur Rechtmäßigkeit der Weisung vorliegt. Da hierin eine Abweichung von der Rechtsprechung des 5. Senats (vgl. Urteil vom 22.02.2012 – 5 AZR 249/11) liegt, hat der 10. Senat bei diesem angefragt, ob der 5. Senat an seiner Rechtsprechung festhält. Sollte der 5. Senat sich der Auffassung des 10. Senats nicht anschließen, muss der Große Senat des Bundesarbeitsgerichts die Rechtsfrage nach § 45 Abs. 2, 3 Satz 1 ArbGG entscheiden. » weiterlesen

Ist die Frage nach Gewerkschaftsmitgliedschaft zulässig?

RA Bernd Weller, FAArbR und Partner, HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK Frankfurt/Main

RA/FAArbR Bernd Weller, Partner, HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK, Frankfurt/Main

Seit es Gewerkschaften gibt, möchten Arbeitgeber wissen, welche ihrer Arbeitnehmer Mitglied einer Gewerkschaft sind. Nicht zuletzt zum Schutze der Gewerkschaftsmitglieder vor Repressalien (unberechtigten Kündigungen etc.) schützt das deutsche Arbeitsrecht seit mehr als 100 Jahren die Anonymität von Gewerkschaftsmitgliedern. Gleichwohl wird sowohl in der Tagespresse als auch im arbeitsrechtlichen Schrifttum immer wieder darüber diskutiert, ob und unter welchen Voraussetzungen der Arbeitgeber vielleicht doch dazu berechtigt sein könnte, die Gewerkschaftsmitgliedschaft seiner Arbeitnehmer zu erfragen. » weiterlesen

BAG: Stimmungsumschwung bei Anforderungen an Betriebsratsbeschlüsse?

RA Bernd Weller, FAArbR und Partner, HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK Frankfurt/Main

RA Bernd Weller, FAArbR und Partner, HEUKING KÜHN LÜER WOJTEK Frankfurt/Main

Der 1. Senat des BAG hat am 9. 7. 2013 (1 ABR 2/13) angekündigt, seine Auffassung zu den Anforderungen an einen wirksamen Betriebsratsbeschluss ändern zu wollen. Da auch der 7. Senat des BAG in der Vergangenheit bereits Entscheidungen zu dieser Sachfrage getroffen hat, konnte der 1. Senat nicht einfach seine Meinung ändern, sondern musste beim 7. Senat anfragen, ob er sich dem Meinungsumschwung anschließen wolle. Für den Fall, dass der 7. Senat dies nicht tut, muss der Große Senat des BAG entscheiden.

Worum geht es inhaltlich? Der Betriebsrat ist ein Kollektivorgan. Einzelne Mitglieder können nicht einfach Entscheidungen treffen, die das Gremium binden. Dazu muss der Betriebsrat förmliche Beschlüsse fassen. Nach bisheriger Rechtsprechung des BAG setzt ein wirksamer Beschluss – neben der Beschlussfähigkeit, also der Anwesenheit einer ausreichenden Anzahl von Betriebsratsmitgliedern – insbesondere voraus, dass in der Ladung zu der Betriebsratssitzung bereits sämtliche Themen, über die abgestimmt werden soll, hinreichend bestimmt genannt sind. Eine Erweiterung der Tagesordnung ist nach bisheriger Auffassung des BAG nur dann zulässig, wenn die geladenen Betriebsratsmitglieder sämtlich bei der Betriebsratssitzung anwesend sind und einstimmig die Erweiterung der Tagesordnung annehmen. Der 1. Senat möchte an dieser Stelle seine Rechtsprechung lockern. Nach seiner neuen Auffassung soll die Anwesenheit sämtlicher Betriebsratsmitglieder nicht erforderlich für die Erweiterung der Tagesordnung sein. Vielmehr sollen die Beschlussfähigkeit des Gremiums sowie die einstimmige Annahme der Erweiterung der Tagesordnung genügen.

Was sich wie ein typisches Beispiel juristischer Haarspalterei anhört, kann in der Praxis gravierende Auswirkungen haben. » weiterlesen

Arbeitszeugnis: Kein Anspruch auf Dank und gute Wünsche

RA/FAArbR Klaus Heeke, Partner bei Raupach & Wollert-Elmendorff, Frankfurt/M.

Gemäß § 109 Abs. 1 Satz 1 Gewerbeordnung (GewO) hat der Arbeitnehmer bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis muss – so regelt es § 109 Abs. 1 Satz 2 GewO – mindestens Angaben zur Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken, § 109 Abs. 1 Satz 3 GewO.

In der betrieblichen Praxis kommt es immer wieder zu Auseinandersetzungen über den Zeugnisinhalt. häufig geht es dabei auch um die Frage, ob der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber beanspruchen kann, einen Schlusssatz in das Zeugnis aufzunehmen, wonach der Arbeitgeber ihm für die geleistete Arbeit dankt und ihm für die private und/oder berufliche Zukunft alles Gute wünscht.

Mit Urteil vom 11. 12. 2012 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) nunmehr klargestellt, dass Arbeitgeber nicht verpflichtet sind, Arbeitszeugnisse mit Formulierungen abzuschließen, in denen dem Arbeitnehmer für geleistete Dienste gedankt, dessen Ausscheiden bedauert oder ihm für die Zukunft alles Gute gewünscht wird. » weiterlesen

Massenentlassungsanzeige: Bei Formfehlern hilft auch kein bestandskräftiger Bescheid der Arbeitsagentur

RA/FAArbR Klaus Heeke, Partner bei Raupach & Wollert-Elmendorff, Frankfurt/M.

 Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 28. 6. 2012 (6 AZR 780/10) den Streit geklärt, ob ein bestandskräftiger Verwaltungsakt (Bescheid der Agentur für Arbeit) nach § 20 i. V. mit § 18 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) die Arbeitsgerichte hinsichtlich der Frage nach einer wirksamen Massenentlassungsanzeige bindet.

 Laut Pressemitteilung des BAG werden Fehler des Arbeitgebers bei Erstattung einer nach § 17 KSchG erforderlichen Massenentlassungsanzeige durch einen solchen bestandskräftigen Bescheid nicht geheilt. Die Arbeitsgerichte seien durch einen solchen Bescheid nicht gehindert, die Unwirksamkeit der Massenentlassungsanzeige festzustellen. Auch ein Bescheid der Agentur für Arbeit über die Verkürzung der Sperrfrist heile einen Formfehler nicht. Die Wirksamkeit der Massenentlassungsanzeige sei von der Bindungswirkung eines solchen Bescheids nicht umfasst.

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Hick-Hack in der Zeitarbeit

RA/FAArbR Prof. Dr. Björn Gaul, Partner bei CMS Hasche Sigle, Köln

Zahlreiche Leiharbeitnehmer haben aufgrund der Entscheidung des BAG vom 14. 12. 2010 (1 ABR 19/10, DB 2011 S. 593), nach der die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) nicht tariffähig ist, ihren Arbeitgeber aus dem Equal-Treatment-Grundsatz in Anspruch genommen. Probleme bei der Durchsetzung dieser Ansprüche bereitet aber die Tatsache, dass das BAG die Tarifunfähigkeit der CGZP ausdrücklich nur für die Zeit ab dem 7. 12. 2009 festgestellt hat. Nur bei fehlender Tariffähigkeit ist aber von einer Geltung des Equal-Pay bzw. Equal-Treatment-Gebots auszugehen. Denn nur dann war die Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister e. V. (AMP) und der CGZP nicht in der Lage, die gesetzliche Pflicht zur Gleichbehandlung von Leiharbeitnehmern mit vergleichbaren Arbeitnehmern des Entleihers zu beseitigen.  » weiterlesen