Fällt Ihnen, liebe Leser, ein überzeugender Grund ein, aus dem eine Anwaltskanzlei als GmbH betrieben werden kann (§ 59c Abs. 1 BRAO), nicht aber als GmbH & Co. KG? Mir auch nicht! Wer die typische GmbH & Co. KG ohne Vermögensbeteiligung der Komplementär-GmbH kennt, wird mir darin zustimmen, dass diese Gesellschaft de facto nichts anderes ist als eine mitunternehmerische (§ 15 EStG) auf Kapitalkonten (nur) der Kommanditisten aufbauende GmbH im formalen Gewand einer Personengesellschaft mit einem GmbH-Geschäftsführer als (mittelbarem) Leitungsorgan. GmbH und GmbH & Co. KG sind insofern funktionsgleich.