Urlaub ohne Verzug – Schadensersatzanspruch für verfallenen Urlaub auch ohne vorherigen Urlaubsantrag

RA, FAArbR Dr. Gero Ludwig, Partner, BMH Bräutigam, Berlin

RA, FAArbR Dr. Gero Ludwig, Partner, BMH Bräutigam, Berlin

Im allgemeinen Sprachgebrauch und in der betrieblichen Praxis beantragen bzw. nehmen Arbeitnehmer Urlaub. Nach einem Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom 12.06.2014 (21 Sa 221/14, DB 2014 S. 2114) sollten aber vor allem Arbeitgeber darauf achten, Urlaub – nachweislich – rechtzeitig zu gewähren bzw. zumindest anzubieten, um nicht später Ersatzurlaub oder Schadensersatz in Geld leisten zu müssen. » weiterlesen

Doch keine unbegrenzte Ansammlung von Urlaubsansprüchen bei Langzeiterkrankten

RA Dr. Thomas Puffe, Partner, Beiten Burkhardt Rechtsanwaltsgesellschaft, Berlin

Das BAG hatte sich in seiner Entscheidung vom 7. 8. 2012 – 9 AZR 353/10 primär mit der Frage zu befassen, ob im ruhenden Arbeitsverhältnis Urlaubsansprüche entstehen können. Konkret ruhte der Vertrag aufgrund einer tariflichen Regelung während des Bezugs einer Erwerbsminderungsrente. Während des Ruhens sind die Hauptleistungspflichten (Entgeltzahlung und Arbeitsleistung) suspendiert, nicht aber die Nebenpflichten. Das BAG hat die umstrittene Frage, ob in der Phase des Ruhens dennoch Urlaubsansprüche entstehen, bejaht. Allein dieser Teil der Entscheidung ist schon bemerkenswert.
Die Musik spielt aber eigentlich an anderer Stelle: Das BAG hat eine unbegrenzte Ansammlung von Urlaubsansprüchen Langzeiterkrankter, die derzeit Unternehmen zu hohen Rückstellungen zwingt, beseitigt und einen generellen Verfall 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres etabliert – eine kleine Sensation.

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