Es wird auch im Jahr 2021 virtuelle Hauptversammlungen (VHV) geben. Gestern wurde im Kabinett eine Rechtsverordnung beschlossen, welche die Anwendung des entsprechenden COVID19-Maßnahmengesetzes bis zum 31.12.2021 verlängert. Damit haben Aktiengesellschaften, die ihre Hauptversammlung in den ersten Monaten des kommenden Jahres haben, genügend Planungssicherheit. Es wäre auch nicht vorstellbar, in ein paar Monaten mehrere tausend Aktionäre in einer Halle zu versammeln. So kommt es 2021 wieder zu einer HV „ohne physische Präsenz der Aktionäre“ (§ 1 Abs. 2 S. 1 COVID19-MaßnahmenG). Indessen ist auch deren virtuelle Präsenz nicht gewährleistet – außer beim Stimmrecht via sog. Briefwahl. Antrags- und Auskunftsrechte sind beschnitten. Das ist in der vergangenen HV-Saison auf zum Teil harsche Kritik gestoßen, da Aktionärsvereinigungen und manche Investoren kein Forum mehr fanden, um sich Gehör zu verschaffen.