CSR-Richtlinie-Umsetzung (und darüber hinaus?)

Der Referentenentwurf eines CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes ist im März vorgelegt worden (bmjv.de –> Aktuelle Gesetzgebungsvorhaben). Bestimmte (große) Kapitalgesellschaften haben künftig eine „nichtfinanzielle Erklärung“ abzugeben (§§ 289b/c HGB-E). Dies kann im Lagebericht oder gesondert geschehen. Zu der Erklärung gehören Umwelt-, Arbeitnehmer- und Sozialbelange sowie Angaben zur Achtung der Menschenrechte und Bekämpfung von Korruption. Dabei sind eine Beschreibung des Geschäftsmodells sowie Angaben zu Konzepten und deren Ergebnissen, zu Due-Diligence-Prozessen, zu wesentlichen Risiken mit schwerwiegenden Auswirkungen auf nichtfinanzielle Belange und zu den wichtigsten nichtfinanziellen Leistungsindikatoren erforderlich. Zudem haben große Aktiengesellschaften ein „Diversitätskonzept“ für die Zusammensetzung des vertretungsberechtigten Organs und des Aufsichtsrats zu präsentieren oder dessen Fehlen zu erläutern (§ 289f HGB-E). Alter, Geschlecht, Bildungs- oder Berufshintergrund sind die beispielhaft genannten Aspekte.

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