Bei der Gründung einer Aktiengesellschaft oder bei einer späteren Kapitalerhöhung können Aktionäre ihre Einlageverpflichtungen in bar oder in Form von Sachwerten erbringen. Bei Sacheinlagen kann es allerdings sein, dass der als Sacheinlage eingebrachte Vermögensgegenstand nicht den dafür angegebenen Wert erreicht. In einem solchen Fall haftet der Aktionär auf die Wertdifferenz, wenn der Wert der Sacheinlage nicht unwesentlich hinter dem Ausgabebetrag der ausgegebenen Aktien zurückbleibt. Diesbezüglich hat der BGH mit Urteil vom 15. 11. 2011 (II ZR 149/10) entschieden, dass eine Aktiengesellschaft mit ihrem Aktionär über den Anspruch der Aktiengesellschaft auf Zahlung der Wertdifferenz zwischen der bei einer Sachkapitalerhöhung übernommenen Einlageverpflichtung und dem tatsächlichen Wert der zur Erfüllung erbrachten Sachleistung (Differenzhaftung) einen Vergleich schließen kann.