Digitaler Binnenmarkt – Hauptversammlung digital

Die Schaf­fung eines digi­talen Bin­nen­marktes bildet einen Schwer­punkt der Arbeit der EU-​Kommission. Sie will auch das Gesell­schafts­recht über­ar­beiten: „Adapting the com­pany law acquis to digital tools is ano­ther issue that should be addressed at EU level.” (Arbeits­pa­pier Mai 2015, S. 77). Beispiele sind die Grün­dungs­er­leich­te­rung durch Online-​Registrierung oder die Abschaffung der traditionellen Saal-Hauptversammlung. 

Herkömmlich sehen die Rechts­ord­nungen der Mit­glied­staaten eine Prä­senz­ver­samm­lung vor; auch die HV-Bestim­mungen in der Aktionärsrechte-​Richtlinie und in der SE-​Verordnung dürfte man so verstehen. Diese Ver­samm­lung kann zwar durch Fern­ab­stim­mung („Brief­wahl”) und durch Online-​Übertragung bzw. Online–Teil­nahme auf­ge­lo­ckert werden. Aber es bleibt dabei: Die phy­si­sche Zusam­men­kunft ist der Kern, darum herum kreisen die „digital tools”. Warum nicht umgekehrt?

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