Die Schaffung eines digitalen Binnenmarktes bildet einen Schwerpunkt der Arbeit der EU-Kommission. Sie will auch das Gesellschaftsrecht überarbeiten: „Adapting the company law acquis to digital tools is another issue that should be addressed at EU level.” (Arbeitspapier Mai 2015, S. 77). Beispiele sind die Gründungserleichterung durch Online-Registrierung oder die Abschaffung der traditionellen Saal-Hauptversammlung.
Herkömmlich sehen die Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten eine Präsenzversammlung vor; auch die HV-Bestimmungen in der Aktionärsrechte-Richtlinie und in der SE-Verordnung dürfte man so verstehen. Diese Versammlung kann zwar durch Fernabstimmung („Briefwahl”) und durch Online-Übertragung bzw. Online–Teilnahme aufgelockert werden. Aber es bleibt dabei: Die physische Zusammenkunft ist der Kern, darum herum kreisen die „digital tools”. Warum nicht umgekehrt?