Gesellschaftersicherheit in der Insolvenz – mitgegangen, mitgefangen

RA Dr. Peter de Bra, Partner, Schultze & Braun, Achern

Bei Gesellschaften, bei denen die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt ist und bei denen demzufolge keine natürliche Person unbeschränkt für die Gesellschaftsverbindlichkeiten haftet, werden Gläubiger der Gesellschaft primär durch die Vorschriften über die Kapitalaufbringung geschützt. So haben etwa im Falle der GmbH, die Gesellschafter die Gesellschaft mindestens mit einem Stammkapital i. H. von 25.000 € auszustatten (§ 5 Abs. 1 GmbHG). Häufig allerdings wird dieses Mindeststammkapital zur Finanzierung der der Gesellschaft zugedachten Geschäftstätigkeit nicht ausreichen. Die Gesellschafter können der Gesellschaft dann von vornherein ein höheres Stammkapital in der benötigten Höhe zur Verfügung stellen. Genauso gut können sie der Gesellschaft die benötigten Gelder jedoch auch als Fremdkapital zur Verfügung stellen. Dabei kommen grundsätzlich zwei Varianten in Betracht: Zum einen können die Gesellschafter selber der Gesellschaft ein Darlehen gewähren, zum anderen können sie einen dritten Darlehensgeber – insbesondere eine Bank – veranlassen, dies zu tun. Da jener Dritte einer Gesellschaft mit beschränktem Haftungsfundus jedoch regelmäßig ohne Sicherheiten kein Darlehen gewähren wird, ist die Darlehensgewährung durch den Dritten typischerweise durch die Gesellschafter – dann häufig in Form einer Bürgschaft – zu besichern.