BAG: Anforderungen an eine Druckkündigung

Andreas Schubert, Wissenschaftlicher Mitarbeiter der Forschungsstelle für Hochschularbeitsrecht,
Prof. Dr. Dr. h.c. Manfred Löwisch,
Albert-Ludwigs-Universität Freiburg

Verweigern Beschäftigte die Arbeit, weil der Arbeitgeber einem – unberechtigten – Kündigungsverlangen nicht nachkommt, ist eine Kündigung des Betroffenen nicht als sog. „echte“ Druckkündigung sozial gerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber den Druck und die dadurch drohenden wirtschaftlichen Nachteile nicht zumindest dadurch abzuwehren versucht, dass er die Beschäftigten auf die Rechtswidrigkeit der Arbeitsniederlegung hinweist und für weitere Zuwiderhandlungen arbeitsrechtliche Maßnahmen in Aussicht stellt (BAG, Urteil vom 15.12.2016 – 2 AZR 431/15, DB 2017 S. 915). » weiterlesen

LAG Bremen: Druckkündigung eines Kinderschänders rechtmäßig

RA/FAArbR Dr. Oliver Vollstädt und RA/FAArbR Dr. Christoph Bergwitz, beide Kliemt & Vollstädt, Düsseldorf

RA/FAArbR Dr. Oliver Vollstädt und RA/FAArbR Dr. Christoph Bergwitz, beide Kliemt & Vollstädt, Düsseldorf

Die nachhaltige Weigerung erheblicher Teile der Belegschaft, mit einem wegen Kindesmissbrauchs verurteilten Arbeitnehmer nach verbüßter Haftstrafe zusammenzuarbeiten, kann nach wiederholten Arbeitsniederlegungen von Kollegen den Ausspruch einer sog. „Druckkündigung“ rechtfertigen.

So der Leitsatz einer aktuellen und beachtenswerten Entscheidung des LAG Bremen: » weiterlesen

Druckkündigung eines Vorstandsmitglieds und Finanzmarktkrise

Die aktienrechtliche Aufarbeitung der Finanzmarktkrise ist in vollem Gang. Nach der spektakulären Entscheidung des OLG Düsseldorf zur Sonderprüfung bei der IKB hat nun das LG München I über Gehaltsansprüche des ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der Hypo Real Estate AG (HRE), Georg Funke, geurteilt (LG München I, Urteil vom 15. 10. 2010 – 5 HK O 2122/09). Die inzwischen verstaatlichte HRE hatte Funkes Anstellungsvertrag am 23. 12. 2008 aus wichtigem Grund gekündigt. Als wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB stützte sie sich neben verschiedenen Pflichtverletzungen auch darauf, dass führende Mitglieder der im Deutschen Bundestag vertretenen Parteien, unter ihnen der Bundesfinanzminister, öffentlich die Kündigung von Funkes Anstellungsvertrag gefordert hätten. Funke machte daraufhin Vergütungsansprüche aus Annahmeverzug (§§ 611, 615 BGB) für die Monate Januar und Februar 2009, insgesamt etwa 150.000 €, im Wege der Urkundsklage geltend. » weiterlesen