Am 28. 2. 2013 beschloss der Bundestag in dritter Lesung das Gesetz zur Vermeidung von Gefahren und Missbräuchen im Hochfrequenzhandel (Hochfrequenzhandelsgesetz) mit den vom Finanzausschuss vorgeschlagenen Änderungen; es passierte den Bundesrat am 22. 3. 2013.
Das Gesetz richtet sich an Unternehmen, die an einer deutschen Börse oder einem MTF (Multilateral Trading Facility) in Deutschland algorithmischen Handel betreiben, sowie an Börsenträger und die Betreiber von MTFs.
Charakteristisches Merkmal des algorithmischen Handels ist die automatische Generierung und Versendung von Aufträgen (Orders) durch einen Computeralgorithmus. Reine Order-Routing-Systeme und Systeme, die lediglich Transaktionsbestätigungen versenden, werden nicht erfasst. Der Hochfrequenzhandel stellt einen Unterfall des algorithmischen Handels dar. Er ist durch die Nutzung besonderer Infrastruktur zur Verringerung von Latenzzeiten (z. B. Co-Locations), das Fehlen jeglicher menschlicher Intervention und ein hohes Ordervolumen im Verhältnis zur Gesamtzahl der auch tatsächlich ausgeführten Aufträge geprägt.