Der Bundestag hat am 27.04.2017 (BT-Drucks. 18/12128) die seit Jahrzehnten erprobte Nichtbesteuerung von Sanierungsgewinnen auf eine gesetzliche Grundlage gestellt und hierdurch den Bedenken des BFH (Beschluss vom 28.11.2016 – GrS 1/15) an einer Verwaltungsanweisung des BMF vom 27.03.2003 (IV A 6 S 2140/03, BStBl. I 2003) Rechnung getragen. Der Bundesrat hat dem Gesetz am 02.06.2017 seine Zustimmung erteilt. Durch die neuen Vorschriften wird jedoch die seit Veröffentlichung der BFH-Entscheidung am 08.02.2017 entstandene Rechtsunsicherheit nicht vollständig beseitigt.
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Der Gesetzgeber muss die Abgeltungsteuer zu Ende denken!
Die Abgeltungsteuer vereinfacht zwar die Steuererhebung, nicht aber die Abwicklung streitiger Verfahren – und von diesen gibt es immer noch (zu) viele.
Die mit dem UntStRefG 2008 eingeführte und seit 2009 geltende Abgeltungsteuer hat von juristischer wie ökonomischer Seite Lob wie Kritik erfahren. Vernachlässigt wurde aber bisher die Frage, ob das vom Gesetzgeber mit der Abgeltungsteuer verfolgte Ziel, nämlich die Kapitalertragsteuer effizienter zu erheben, erreicht wurde.
Die Effizienz bei der Erhebung der Kapitalertragsteuer wurde vordergründig zwar zweifellos verbessert; doch auf den zweiten Blick zeigt sich, dass ein zentrales Problem der Besteuerung der Kapitalerträge nicht gelöst wurde: die vielen finanzgerichtlichen Verfahren, die nach wie vor im Zusammenhang mit Kapitalerträgen entstehen. Ursache ist teilweise die mangelhafte Abstimmung des Steuer- auf das Gesellschaftsrecht, teilweise liegen sie aber auch in Abzugsbeschränkungen begründet. Diese Verfahren führen nach wie vor zu erheblichem Arbeits- und Verwaltungsaufwand – sowohl bei den Steuerpflichtigen als auch bei den Finanzämtern. Sie konterkarieren Sinn und Zweck der Abgeltungsteuer. » weiterlesen