Mit Leitsatzurteil des Zweiten Senats (BGH-Urteil vom 19. 7. 2011 – II ZR 124/10 (DB 2011 S. 2137) hat der BGH entschieden, dass die Modalitäten der Bevollmächtigung eines Stimmrechtsvertreters und damit die Pflicht zur Anmeldung eines Bevollmächtigten nicht unter die in der Einberufung anzugebenden Bedingungen der Teilnahme an der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft oder der Ausübung des Stimmrechts fallen. In dem vorliegenden Fall hatten Aktionäre des größten Kreditinstituts Deutschlands mit Sitz in Frankfurt/M. per Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage diverse Hauptversammlungsbeschlüsse desselbigen angegriffen, da die Einladung zur Hauptversammlung Bedingungen für die Bevollmächtigung von Stimmrechtsvertretern enthielt. » weiterlesen