Bewegung in Sachen SUP im Europäischen Parlament

Am kommenden Freitag (28.1.) steht das Vorhaben einer Einpersonen-Kapitalgesellschaft zur Beratung im Rechtsausschuss des Europäischen Parlaments. Die Societas Unius Persona (SUP) – Richtlinie ist im vergangenen Mai vom Ministerrat mehrheitlich (gegen das Votum Deutschlands) gebilligt worden. Seither liegt der – bislang ruhende – Ball im Spielfeld des Europäischen Parlaments. Dort hat sich der Berichterstatter des Rechtsausschusses (Luis de Grandes Pascual) der Sache intensiv angenommen (“ the rapporteur has devoted a huge amount of time to studying the proposal and listening to the positions of the various stakeholders“). Er steht dem SUP-Projekt grundsätzlich positiv gegenüber. Aus seiner Sicht muss der RL-Vorschlag aber in zentralen Fragen überarbeitet werden.

Das Second Working Document  bringt die folgenden wesentlichen Änderungen bzw. Ergänzungen:

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Ist die SUP super?

Das Akronym SUP steht bislang für eine Trendsportart – und künftig auch für eine Gesellschaftsrechtsform: „Societas Unius Personae“. So wird die Einpersonengesellschaft heißen, die nach dem Richtlinienvorschlag der EU-Kommission vom 9.4.2014 in den Mitgliedstaaten eingeführt werden soll. Die SUP hat das Zeug, das Gesellschaftsrecht (nach deutschem Verständnis) kräftig umzukrempeln.

Die SUP wird eine rechtsfähige Kapitalgesellschaft mit nur einem Gesellschafter sein. Eine SUP kann von einer natürlichen oder einer juristischen Person gegründet werden. Der Gründer hat die freie Wahl unter den 28 Mitgliedstaaten; eine Bindung von Satzungs- und Verwaltungssitz besteht nicht. Die Gründung soll ganz einfach sein: Es gibt eine offizielle elektronische Vorlage (Art. 11), die online in das ausgewählte Handelsregister eingetragen wird (Art. 14 III). Nach spätestens drei Tagen ist eine Eintragungsbescheinigung auszustellen. Ein Notar (wie bei der GmbH und UG-haftungsbeschränkt) ist nicht beteiligt. Der einzige Gesellschafter haftet nicht den Gläubigern. Er haftet seiner SUP in Höhe des gezeichneten Stammkapitals (Art. 7 II). Der Mindestbetrag ist lediglich 1 Euro (Art. 16 I 1). » weiterlesen

Kommt die SEUP?

Angenommen, die Rechtsregeln für Kapitalgesellschaften, die nur einen Gesellschafter haben, wären in den 28 EU-Staaten fast gleich: Würden dann kleine und mittlere Unternehmen verstärkt in anderen Mitgliedsstaaten eine solche Gesellschaft gründen, um den dortigen Markt zu bedienen? Das will die Generaldirektion für Binnenmarkt der EU-Kommission in einer Online-Konsultation herausfinden, die noch bis Mitte September läuft. Zwar gibt es seit 1989 (kodifiziert 2009) schon eine Richtlinie über die Einpersonen-GmbH, aber diese „behandelt keine Kernfragen wie unter anderem Eintragungspflichten, Gläubigerschutz, Verlegung des Sitzes, Mindestkapitalanforderungen, Auflösung“ (Konsultationstext). Das soll jetzt nachgeholt und evtl. auch auf die Einpersonen-Aktiengesellschaft erstreckt werden. Die Initiative entspricht dem Kommissions-Aktionsplan 2012 für europäisches Gesellschaftsrecht. Sie geht zurück auf einen Expertenvorschlag zum europäischen Konzernrecht (Reflection Group On the Future of EU Company Law, S. 66 ff). Er empfiehlt Erleichterungen für die Gründung und Führung von Tochtergesellschaften, deren einzige Gesellschafterin die Muttergesellschaft ist. » weiterlesen