Das BAG hatte die Frage zu entscheiden, ob es für das Elternzeitverlangen nach § 16 Abs. 1 BEEG ausreicht, wenn die Arbeitnehmerin den Antrag per Telefax stellt (Urteil vom 10. Mai 2016 – 9 AZR 145/15, siehe PM des BAG). Während die Vorinstanzen dies bejahten (vgl. Hessisches LAG, Urteil vom 8. Januar 2015 – 9 Sa 1079/14), verneinte das BAG das Vorliegen eines wirksamen Antrags, da für das Elternzeitverlangen die Schriftform gemäß § 126 Abs. 1 BGB erforderlich sei und diese durch ein Telefax nicht gewahrt werde. » weiterlesen