Leiharbeit – Equal pay und Ausschlussklauseln

RA, FAArbR Dr. Gero Ludwig, Partner, BMH Bräutigam, Berlin

RA, FAArbR Dr. Gero Ludwig, Partner, BMH Bräutigam, Berlin

Nicht nur in der politischen Diskussion, sondern auch in der Rechtsprechung der letzten Jahre kommt dem Thema „Leiharbeit“ einige Bedeutung zu. Zum einen hat die Reform des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) zum 1. 12. 2011 neue Rechtsfragen aufgeworfen (vgl. etwa Ludwig, Rechtsboard vom 4. 12. 2013). Zum anderen hat die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG), dass die von der Tarifgemeinschaft Christliche Gewerkschaften Zeitarbeit und PSA (CGZP) geschlossenen Tarifverträge unwirksam sind (BAG vom 14. 12. 2010 – 1 ABR 19/10, DB0407999), den equal pay-/equal treatment-Grundsatz (Schlechterstellungsverbot) in den Fokus gerückt: Nach § 10 Abs. 4 Satz 1 AÜG hat der Verleiher dem Leiharbeitnehmer für die Zeit der Überlassung an einen Entleiher grundsätzlich (mindestens) die in dessen Betrieb für einen vergleichbaren Arbeitnehmer geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts zu gewähren. Zum Nachteil des Leiharbeitnehmers abweichende Vereinbarungen sind nach § 9 Nr. 2 AÜG unwirksam, es sei denn, ein – wirksamer – Tarifvertrag ließe sie zu. » weiterlesen

„Equal-Pay“ bei Sonderzahlungen

RA, FAfArbR Dr. Gero Ludwig, Partner, BMH Bräutigam, Berlin

RA, FAfArbR Dr. Gero Ludwig, Partner, BMH Bräutigam, Berlin

Am 21. 5. 2013 hat das LAG Schleswig-Holstein (Az.: 2 Sa 398/12, DB0603128) entschieden, dass Leiharbeitnehmer nach dem Equal-Pay-Grundsatz wie Arbeitnehmer des Entleiherbetriebs auch Anspruch auf Sonderzahlungen haben. Sind solche Sonderzahlungen an eine Stichtagsregelung geknüpft, besteht der Anspruch allerdings nur, wenn der (Leih-)Arbeitnehmer am Stichtag in dem betreffenden Unternehmen eingesetzt war.Der Kläger war von Februar 2008 bis März 2009 als Leiharbeitnehmer bei der Beklagten beschäftigt, allerdings nicht durchgehend und insbesondere nicht am 1. 12. 2008. Sein Leiharbeitsvertrag sah die Anwendung der Tarifverträge mit der Christlichen Gewerkschaft Zeitarbeit und PSA (CGZP) vor, die jedoch infolge der Feststellung des BAG, dass die CGZP nicht tariffähig ist, nichtig sind. Die vergleichbaren Stammarbeitnehmer der Beklagten erhielten eine höhere Vergütung als der Kläger und zusätzlich Weihnachtsgeld. Letzteres allerdings nur, wenn sie am 1. 12. des jeweiligen Jahres in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis zu der Beklagten stehen. Der Kläger erhob Klage auf den Differenzlohn und anteiliges Weihnachtsgeld. Das LAG sprach ihm den Lohnanspruch zu, verneinte aber einen Anspruch auf Weihnachtsgeld. » weiterlesen

Leiharbeitnehmer: Tücken der Inbezugnahme mehrerer Tarifwerke

RA Dr. Oliver Bertram, Partner, Taylor Wessing, Düsseldorf

RA Dr. Oliver Bertram, Partner, Taylor Wessing, Düsseldorf

Das BAG hat mit Urteil vom 13. 3. 2013 – 5 AZR 954/11 (DB 2013 S. 1361) die Grundlage für Lohnnachforderungen von Zeitarbeitnehmern und Beitragsnachforderungen zur Sozialversicherung auf „equal pay“-Basis gelegt, deren Dimension über die der CGZP-Entscheidung des Jahres 2010 noch hinausgehen dürfte. So wurden völlig neue Anforderungen an die arbeitsvertragliche Inbezugnahme von mehrgliedrigen Tarifverträgen aufgestellt. Der mehrgliedrige Tarifvertrag umfasst ein Regelwerk, das zwar in einer Vertragsurkunde zusammengefasst ist, aber von mehreren Arbeitnehmervertretungen gleichzeitig unterschrieben wurde. » weiterlesen

Ein Strauß Buntes zu Equal Pay

RA Dr. Doris-Maria Schuster, Partnerin, Gleiss Lutz, Frankfurt/M.

RAin Dr. Doris-Maria Schuster, Partnerin, Gleiss Lutz, Frankfurt/M.

Mit einem ganzen Bündel an Rechtsfragen zur Leiharbeit hatte sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 13. 3. 2013 zu befassen. In fünf Verfahren ging es um Equal Pay für Leiharbeitnehmer. Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) verpflichtet in § 10 Abs. 4 Satz 1 Verleiher u. a. dazu, ihren Leiharbeitnehmern für die Zeit ihrer Überlassung diejenige Vergütung zu zahlen, die vergleichbare Arbeitnehmer beim Entleiher erhalten (Equal Pay). Von diesem Gleichbehandlungsgebot dürfen Verleiher nur abweichen, wenn auf die Arbeitsverhältnisse mit ihren Leiharbeitnehmern Tarifverträge anwendbar sind und wenn diese Tarifverträge niedrigere Löhne vorsehen. Um eine solche Abweichung von der Equal Pay-Verpflichtung herbeizuführen, reicht es nach § 9 Nr. 2 AÜG aus, wenn ein Verleiher arbeitsvertraglich auf Tarifverträge mit schlechteren Arbeitsbedingungen Bezug nimmt und die Leiharbeitsverhältnisse in den tarifvertraglichen Geltungsbereich fallen.

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Noch mehr Sprengstoff für die Zeitarbeitsbranche?

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. André Zimmermann, Allen & Overy LLP, Frankfurt/M.

Die CGZP ist nicht tariffähig. Das ist ein alter Hut. Manche Gerichte zweifeln jetzt an der Tariffähigkeit und -zuständigkeit der DGB-Gewerkschaften in der Zeitarbeit, die in der Tarifgemeinschaft Zeitarbeit des DGB zusammengeschlossen sind. Wären sie nicht tariffähig oder nicht tarifzuständig, kann das für Zeitarbeits- und Einsatzunternehmen die aus den CGZP-Verfahren bekannten Folgen auslösen.Die Tarifgemeinschaft Zeitarbeit besteht aus den acht DGB-Mitgliedsgewerkschaften. Ihre Mitglieder – nicht die Tarifgemeinschaft selbst – schließen seit 2004 mit den großen Arbeitgeberverbänden der Zeitarbeit Tarifverträge.

Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat kürzlich – der Beschluss aus März 2012 wurde erst Ende 2012 veröffentlicht – einen Rechtsstreit um Differenzvergütung zu equal pay wegen Zweifeln an der Tariffähigkeit und Tarifzuständigkeit der DGB-Gewerkschaften in der Zeitarbeit ausgesetzt (Beschluss vom 20. 3. 2012 – 22 Sa 71/11, DB0572803). » weiterlesen

Arbeitnehmerüberlassung – Quo Vadis?

Daniela Gunreben, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Rödl & Partner Nürnberg

RA/FAArbR Daniela Gunreben, Rödl & Partner, Nürnberg

Personalleasing, Zeitarbeit, Leiharbeit oder Arbeitnehmerüberlassung. Die Praxis nutzt verschiedene Begriffe, wenn ein Arbeitgeber die Arbeitsleistung seiner Arbeitnehmer an ein drittes Unternehmen zur Verfügung stellt. Die Grundlage dafür wurde durch das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) erstmals 1972 geschaffen und mehrfach, zuletzt im Rahmen der Hartz-Reform in 2002 mit endgültiger Wirkung zum 1. 1. 2004 wesentlich geändert. Die früher nur befristet zulässige Überlassung wurde fortan dauerhaft ermöglicht. Die Grundsätze des „Equal-Pay“ und „Equal-Treatment“ wurden eingeführt. » weiterlesen