Das Jahr 2012 ist aus unternehmensrechtlicher Warte ohne Höhepunkte verlaufen. Die Gesetzgebung hat eine Pause eingelegt. Die Aktienrechtsnovelle, vgl. Merkner/Schmidt-Bendun, DB 2012, 98 (zuerst 2011, dann 2012) ändert abermals ihre Jahreszahl und wird wohl im Jahr 2013 das eine und andere renovieren (auch im Umwandlungsrecht). Das Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) ist überwiegend am 1. 3. 2012 in Kraft getreten und hat neben einem lebhaften fachwissenschaftlichen Echo (z.B. Brinkmann DB 2012, 1313; Marotzke, DB 2012, 560; Vallender, DB 2012, 1609) schon einige praktische Anwendung erfahren. Rechtspolitisch hat die Geschlechterquote für den Aufsichtsrat/Vorstand die Gemüter bewegt, was sich im Wahljahr 2013 fortsetzen dürfte. Der 69. Deutsche Juristentag lehnt eine gesetzliche Quotierung ab, im Übrigen fasste er moderate Beschlüsse zur Corporate Governance. » weiterlesen
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ESUG: Brauchen die Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses überhaupt eine Versicherung?
Ein zentraler Aspekt der Insolvenzrechtsreform durch das „Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen“ (ESUG) zum 1. März 2012 ist die Schaffung eines vorläufigen Gläubigerausschusses durch § 22a InsO n.F. Er dient der stärkeren Einbeziehung der Gläubiger bereits im Insolvenzeröffnungsverfahren, vor allem mit dem Ziel, Einfluss auf die Entscheidung zur Auswahl des Insolvenzverwalters zu nehmen.
Eines der Praxisprobleme, mit dem Gläubiger hier zu kämpfen haben, ist die Frage der Versicherung. » weiterlesen
Wird das ESUG dem Insolvenzplan zum Durchbruch verhelfen?
Bislang fristet das Insolvenzplanverfahren im deutschen Insolvenzrecht eher ein Schattendasein und wird kaum jemals genutzt. Dies hat seinen Grund sicherlich (auch) in dem recht komplizierten Verfahren und der Möglichkeit von „Akkordstörern“, das Verfahren dauerhaft zu blockieren. Das ESUG bringt hier zwei Neuerungen. Zum einen wird die Durchführung des sog. Debt-Equity-Swap im Insolvenzplanverfahren vereinfacht, zum anderen werden die Möglichkeiten für die Gläubiger und Gesellschafter, die Rechtskraft des Insolvenzplans durch Rechtsmittel zu blockieren, eingeschränkt.
Zur Erinnerung: der Debt-Equity-Swap ist wirtschaftlich gesehen die Umwandlung von Fremd- in Eigenkapital; die Gläubiger des Unternehmens werden also seine Eigentümer. Er kann durch eine Kapitalherabsetzung mit anschließender Kapitalerhöhung erfolgen, wobei die Gläubigerforderung als Sacheinlage eingebracht wird. In der Vergangenheit wurde dieser Weg jedoch selten beschritten. Der Grund dafür war, dass Sacheinlagen, also die Forderung, bewertet werden müssen und daher im Fall der Überbewertung dem künftigen Gesellschafter stets das Damokles-Schwert der Differenzhaftung drohte (vgl. § 9 GmbHG). Ansonsten besteht die Möglichkeit, Gesellschaftsanteile oder Aktien auf den Gläubiger zu übertragen, der im Gegenzug auf seine Forderung ganz oder teilweise verzichtet oder dem Unternehmen überträgt. » weiterlesen
Bundesrat will ESUG an Vermittlungsausschuss überweisen
Der Rechtsausschuss des Deutschen Bundesrates hat vor einigen Tagen angeregt, das ESUG an den Vermittlungsausschuss zu überweisen, und zwar aus drei Gründen: Zum einen müsse die Restschuldbefreiung (deren Neuregelung im Übrigen gar nicht Gegenstand des ESUG ist) in 174 Abs. 2, 302 Nr. 1 InsO auch hinsichtlich Verbindlichkeiten aus einer (vorsätzlichen) Steuerhinterziehung versagt werden. Weiter sollen Steuerforderungen in § 225a Abs. 2 Satz 1 InsO kraft Gesetzes von der Möglichkeit einer Beteiligung an einem Debt-Equity-Swap ausgeschlossen werden. Schließlich seien die im RegE-ESUG statuierten Anforderungen an die Qualifikation des Insolvenzrichters (§ 22 Abs. 6 GVG-E) mit dem dem Deutschen Richtergesetz zugrunde liegenden Bild des Einheitsjuristen nicht vereinbar. » weiterlesen
Liberalisierung der Auswahl bei Insolvenzverwaltern
Am 23. 2. 2011 hat die Bundesregierung ihren Entwurf für ein Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) vorgelegt. Er soll im Juni 2011 zur Abstimmung in den Bundestag und Anfang September 2011 in den Bundesrat eingebracht werden. Die Reform will u. a. die Instrumente zur Sanierung überlebensfähiger Unternehmen verbessern. Durch die Einführung eines dem amerikanischen Chapter-11-Verfahren vergleichbaren „Schutzschirmverfahrens“ sowie mit einer Stärkung der Eigenverwaltung werden zusätzliche Anreize für eine rechtzeitige Einleitung von Sanierungs- und Restrukturierungsmaßnahmen geschaffen. Zugleich ist eine stärkere Mitwirkung der Gläubiger vorgesehen: So sollen für das Insolvenzplanverfahren die Umwandlung von Forderungen in Eigenkapital („Debt-Equity-Swaps“) erleichtert und Eingriffe in die Rechte von Altgesellschaftern ermöglicht werden. Besonders wichtig ist die stärkere Beteiligung der Gläubiger an der Auswahl des Verwalters.