Am 31.01.2023 soll das UmRUG in Kraft treten, mit welchem die EU-Richtlinie zu grenzüberschreitenden Umwandlungsmaßnahmen (Verschmelzungen, Spaltungen und Formwechseln) in deutsches nationales Recht umgesetzt wird. Bis dahin bestehen gesetzliche Regelungen nur für die grenzüberschreitende Verschmelzung (§§ 122a ff. UmwG). Gleichwohl ist anerkannt, dass auch grenzüberschreitende Formwechsel – d.h. die Sitzverlegung einer Gesellschaft von einem EU-Staat in einen anderen unter identitätswahrender Wandlung der Rechtsform in eine Gesellschaft nach dem Recht des Zuzugsstaats – möglich sind. Dieser Beitrag zeigt auf, wie dies auch schon vor Inkrafttreten der Neuregelungen umgesetzt werden kann.
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Druck auf betriebliche Altersversorgung wächst
Die betriebliche Altersversorgung erfreut sich nicht nur bei Mitarbeitern einer großen Wertschätzung. Auch aus Unternehmenssicht entfaltet dieser Vergütungsbestandteil große Vorteile. Schließlich bindet die Zusage einer betrieblichen Altersversorgung Mitarbeiter effektiv an das Unternehmen, da Anwartschaften erst nach fünf Jahren unverfallbar werden und mit zunehmender Dauer der Betriebszugehörigkeit an Wert gewinnen.
Diese positive Sichtweise droht jedoch einem kritischeren Blick zu weichen. Zum einen leiden Unternehmen, die sich für eine Direktzusage entschieden haben, unter steigenden finanziellen Belastungen im aktuellen Niedrigzinsumfeld. Zum anderen werden die absehbaren Änderungen im Betriebsrentengesetz dazu führen, dass die betriebliche Altersversorgung als Mittel zur Mitarbeiterbindung weniger attraktiv sein wird. » weiterlesen