Die aktienrechtliche Aufarbeitung der Finanzmarktkrise ist in vollem Gang. Nach der spektakulären Entscheidung des OLG Düsseldorf zur Sonderprüfung bei der IKB hat nun das LG München I über Gehaltsansprüche des ehemaligen Vorstandsvorsitzenden der Hypo Real Estate AG (HRE), Georg Funke, geurteilt (LG München I, Urteil vom 15. 10. 2010 – 5 HK O 2122/09). Die inzwischen verstaatlichte HRE hatte Funkes Anstellungsvertrag am 23. 12. 2008 aus wichtigem Grund gekündigt. Als wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB stützte sie sich neben verschiedenen Pflichtverletzungen auch darauf, dass führende Mitglieder der im Deutschen Bundestag vertretenen Parteien, unter ihnen der Bundesfinanzminister, öffentlich die Kündigung von Funkes Anstellungsvertrag gefordert hätten. Funke machte daraufhin Vergütungsansprüche aus Annahmeverzug (§§ 611, 615 BGB) für die Monate Januar und Februar 2009, insgesamt etwa 150.000 €, im Wege der Urkundsklage geltend. » weiterlesen