Neues zur Ad-hoc-Publizität nach der Marktmissbrauchsverordnung

RA Dr. Marcus C. Funke, LL.M. (Chicago), RA Dr. Dirk Kocher, LL.M., Partner, Latham & Watkins LLP

RA Dr. Marcus C. Funke, LL.M. (Chicago), RA Dr. Dirk Kocher, LL.M., Partner, Latham & Watkins LLP

Mit der am 3. Juli 2016 nach mehr als zweijähriger Vorlauf- und Vorbereitungszeit für Emittenten in Kraft getretenen Marktmissbrauchsverordnung (Market Abuse Regulation oder „MAR“) ist in Deutschland das bisherige Regime der Ad-hoc-Publizität nach § 15 Wertpapierhandelsgesetz („WpHG“) abgelöst worden. Insbesondere mit Blick auf praktische Fragen der Ad-hoc-Publizität ist die Rechtslage damit nicht einfacher geworden. Im Folgend wird ein Überblick gegeben, was sich im Detail geändert hat. Insbesondere wird untersucht, unter welchen Voraussetzungen die Veröffentlichung einer Insiderinformation verschoben werden kann.

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RegE für das Erste Finanzmarktnovellierungsgesetz verabschiedet

RA Dipl.-Kffr. Dr. Katharina Stüber, Senior Associate, Allen & Overy LLP, Frankfurt/M.

RA Dipl.-Kffr. Dr. Katharina Stüber, Senior Associate, Allen & Overy LLP, Frankfurt/M.

Am 06.01.2016 wurde der RegE für ein Erstes Gesetz zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften aufgrund europäischer Rechtsakte (Erstes Finanzmarktnovellierungsgesetz – 1. FimanoG) verabschiedet.

Das Gesetz dient in erster Linie der Umsetzung europarechtlicher Vorgaben, die entgegen der ursprüchlichen Planung in zwei Schritten erfolgen soll: die sog. MiFID II (RL 2014/65/EU) und die sog. MiFIR (VO (EU) Nr. 600/2014) sollen erst mit einem Zweiten Finanzmarktnovellierungsgesetz umgesetzt werden, da diese Regelungen nach aktuellen Planungen der EU-Kommission erst ab dem 03.01.2018 Geltung beanspruchen sollen.

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Sanierung und Abwicklung von Banken – EU-Parlament beschließt zweite Säule der Bankenunion

RA Andreas Steck, Partner, Linklaters LLP, Frankfurt/M.

RA Andreas Steck, Partner, Linklaters LLP, Frankfurt/M.

Das EU-Parlament hat am 15. 4. 2014 in erster Lesung den Entwurf für eine Richtlinie über die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten (Banking Resolution and Restructuring Directive – „BRRD“) und den Entwurf für eine Verordnung für den Einheitlichen Bankenabwicklungsmechanismus (Single Resolution Mechanism – „SRM“) angenommen. Es ist zu erwarten, dass diese Gesetzesvorhaben noch im Juni verkündet werden, wobei die Umsetzung der BRRD in nationales Recht bereits bis Ende 2014 zu erfolgen hat. Wesentliche Teile des SRM werden hingegen erst ab 2016 Anwendung finden.

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MiFID2/MiFIR: Politische Einigung im Rahmen der Trilog-Verhandlungen erzielt

RA Dr. Markus Lange, Partner, Head of Financial Services Legal, KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Frankfurt/M.

RA Dr. Markus Lange, Partner, Head of Financial Services Legal, KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Frankfurt/M.

Nach einem mehr als zweijährigen Verhandlungsmarathon konnte Markus Ferber (CSU), verantwortlicher Berichterstatter im Europäischen Parlament für MiFID2/MiFIR, am späten Abend des 14. 1.  2014 den Durchbruch vermelden. Im Rahmen der sog. Trilog-Verhandlungen zwischen Parlament, Kommission und Rat wurde auch über die letzten noch offenen Punkte Einigung erzielt. Damit dürfte sichergestellt sein, dass das Gesetzgebungsverfahren für MiFID2 und MiFIR rechtzeitig vor den Europawahlen im Mai 2014 abgeschlossen werden kann. Zwar laufen derzeit noch die technischen Detailabstimmungen der Kompromisstexte, und sowohl im Rat als auch im Parlament ist noch formal Einvernehmen herzustellen, doch erscheint es derzeit ausgeschlossen, dass noch neue unüberwindbare Hindernisse auftauchen.

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Neugestaltung des Bankenaufsichtsrechts – CRD-IV Umsetzungsgesetz vom Bundestag beschlossen

RA Dr. Bernd Geier, LL.M., Allen & Overy LLP, Frankfurt/M.

RA Dr. Bernd Geier, LL.M., Allen & Overy LLP, Frankfurt/M.

Am 26. 5. 2013 beschloss der Bundestag das CRD IV-Umsetzungsgesetz. Der Bundesrat wird am 7. 6. 2013 über die Einberufung des Vermittlungsausschusses entscheiden. Damit soll die grundlegende Neugestaltung des EU-Bankenaufsichtsrechts in deutsches Recht umgesetzt werden. Änderungen ergeben sich im Wesentlichen hinsichtlich der Höhe und der Anforderungen an die aufsichtsrechtlich bereitzuhaltenden Eigenmittel und der eigenmittelbezogenen Risikovorschriften. Zudem werden Vorgaben für die Zulassung und Beaufsichtigung von Kredit- und Finanzdienstleistungsunternehmen sowie für die Struktur der mit der Leitung und Aufsicht von Instituten vorgesehenen Organe gemacht.

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Kapitalanlagegesetzbuch: Chancen, enttäuschte Hoffnungen, viel Arbeit

RA Dr. Detmar Loff, Allen & Overy LLP, Frankfurt/M.

RA Dr. Detmar Loff, Allen & Overy LLP, Frankfurt/M.

Am 16. 5. 2013 hat der Bundestag das Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) verabschiedet, welches ab dem 22. 7. 2013 Anwendung finden wird. Das KAGB ist ein einheitliches Gesetzbuch für kollektive Vermögensanlagen und erfasst die Verwalter von OGAW einerseits und offenen und geschlossenen Immobilienfonds, Private Equity Fonds sowie anderen alternativen Investmentvermögen (AIF) andererseits. Zudem werden für Verwalter sog. Risikokapitalfonds (Venture Capital Fonds) und Europäischer Fonds für soziales Unternehmertum Verweisungen in die ohnehin unmittelbar in den Mitgliedstaaten der EU geltenden EU-Verordnungen vorgenommen und das diesbezügliche Registrierungsverfahren normiert. Der Bundesrat wird am 7. 6. 2013 noch über das Gesetz zu entscheiden haben, Branchenvertreter rechnen aber nicht mehr mit einem Einspruch.

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Trennbankengesetz durch Bundestag verabschiedet

RA Dr. Tim Oliver Brandi, Partner, Hogan Lovells, Frankfurt/M.

RA Dr. Tim Oliver Brandi, Partner, Hogan Lovells, Frankfurt/M.

Der Bundestag hat am 17. 5. 2013 mit den Stimmen der Regierungskoalition ein „Gesetz zur Abschirmung von Risiken und zur Planung der Abwicklung und Sanierung von Kreditinstituten und Finanzgruppen“ (Trennbankengesetz) beschlossen, dessen Entwurf am 6. 2. 2013 von der Bundesregierung veröffentlicht worden war. Nachdem der RegE im Konsultationsverfahren vor dem Finanzausschuss des Bundestages teilweise erheblicher Kritik aus der Wissenschaft und der Finanzbranche ausgesetzt war, schien die Zukunft des Trennbankengesetzes zeitweise unsicher. Mit dem Beschluss des Bundestages hat das Gesetzgebungsvorhaben wieder Fahrt aufgenommen. Allerdings bleibt fraglich, ob es am 7. 6. 2013 auch den Bundesrat passieren wird.

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Gesetz zum Hochfrequenzhandel verabschiedet

RA Dr. Bernd Geier, LL.M., Allen & Overy LLP, Frankfurt/M.

RA Dr. Bernd Geier, LL.M., Allen & Overy LLP, Frankfurt/M.

Am 28. 2. 2013 beschloss der Bundestag in dritter Lesung das Gesetz zur Vermeidung von Gefahren und Missbräuchen im Hochfrequenzhandel (Hochfrequenzhandelsgesetz) mit den vom Finanzausschuss vorgeschlagenen Änderungen; es passierte den Bundesrat am 22. 3. 2013.

Das Gesetz richtet sich an Unternehmen, die an einer deutschen Börse oder einem MTF (Multilateral Trading Facility) in Deutschland algorithmischen Handel betreiben, sowie an Börsenträger und die Betreiber von MTFs.

Charakteristisches Merkmal des algorithmischen Handels ist die automatische Generierung und Versendung von Aufträgen (Orders) durch einen Computeralgorithmus. Reine Order-Routing-Systeme und Systeme, die lediglich Transaktionsbestätigungen versenden, werden nicht erfasst. Der Hochfrequenzhandel stellt einen Unterfall des algorithmischen Handels dar. Er ist durch die Nutzung besonderer Infrastruktur zur Verringerung von Latenzzeiten (z. B. Co-Locations), das Fehlen jeglicher menschlicher Intervention und ein hohes Ordervolumen im Verhältnis zur Gesamtzahl der auch tatsächlich ausgeführten Aufträge geprägt.

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Gesetzentwurf zur Abtrennung spekulativer Handelsaktivitäten der Banken vom Einlagengeschäft – viele offene Umsetzungsfragen

RA Dr. Andreas Wieland, Counsel, Shearman & Sterling LLP, Frankfurt/M.

Im Nachgang zur Finanzkrise und der darauf folgenden Welle gesetzgeberischer Maßnahmen kam auch die Trennung bestimmter Investmentbanking-Aktivitäten von bestimmten Retail-Bankgeschäften auf die politische Agenda. Vorreiter für diese Entwicklung sind die Vereinigten Staaten. Nach der im Dodd-Frank Act verankerten Volcker Rule werden in den USA Vollbanken künftig u.a. spekulative Eigenhandelsaktivitäten verboten. Im Vereinigten Königreich sollen auf der Grundlage des sog. Vickers Report künftig Retail Banking Aktivitäten vom Investmentgeschäft getrennt betrieben werden. Auf Europäischer Ebene empfiehlt der von der Europäischen Kommission in Auftrag gegebene Liikanen-Report eine rechtliche Trennung des spekulativen Eigenhandels vom übrigen Bankgeschäft.

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Entwurf eines deutschen Trennbankengesetzes

RA Dr. Dirk H. Bliesener, Partner, Hengeler Mueller, Frankfurt/M.

Die Bundesregierung hat am 6. 2. 2013 den „Entwurf eines Gesetzes zur Abschirmung von Risiken und zur Planung der Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Finanzgruppen“ vorgelegt. Der Entwurf ist der vorläufige Kulminationspunkt der Reformbestrebungen zur Abwendung und Bewältigung von Bankenkrisen in Deutschland. Die Bundesregierung greift damit Diskussionsvorschläge der Liikanen-Expertengruppe vom Oktober 2012 auf, die die Abtrennung spekulativer Handelsgeschäfte von Einlagenkreditinstituten gefordert hatte. Zugleich setzt das Vorhaben die vom Financial Stability Board 2011 veröffentlichten Prinzipien der Sanierungs- und Abwicklungsplanung um, auf die sich die G20 geeinigt haben. Darüber hinaus soll die Verletzung von Mindeststandards im Risikomanagement durch Geschäftsleiter im Falle der Bestandsgefährdung eines Instituts unter Strafe gestellt werden.

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