Anlegerinformation – Übersicht im Blätterwald behalten

RA Dr. André Hofmann, Linklaters LLP, Frankfurt/M.

Im Rahmen von insgesamt drei Gesetzgebungsvorschlägen hat die Europäische Kommission am 3. 7. 2012 einen Vorschlag für eine Verordnung über Basisinformationsblätter für Anlageprodukte veröffentlicht. Ziel ist die Verbesserung der Transparenz für Kleinanleger auf dem Anlagemarkt.

Bisher bestehen je nach Branche und nationaler Regulierung unterschiedliche Anforderungen. So gibt es in Deutschland gegenwärtig drei verschiedene gesetzliche Regelungen zu Produktinformationsblättern: Das PIB für Finanzinstrumente unter dem Wertpapierhandelsgesetz (z. B. für Aktien oder Anleihen), das VIB für Vermögensanlagen unter dem Vermögensanlagengesetz (z. B. für Unternehmensbeteiligungen oder Anteile an geschlossenen Fonds), sowie die wesentlichen Anlegerinformationen (KIID) für Anteile an Investmentvermögen unter dem Investmentgesetz.

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Leerverkaufsverbote nach neuer EU-Rechtslage

RA Dr. Frederik Winter, Partner, Linklaters LLP. Frankfurt/M.

Die Bundesregierung hat am 16. 5. 2012 den Entwurf eines Ausführungsgesetzes zur EU-Leerverkaufsverordnung in den Bundestag eingebracht. Nach diesem sollen die Beschränkungen bzw. Transparenzvorgaben für Leerverkäufe in Aktien und bestimmte öffentliche Schuldtiteln (§§ 30h ff. WpHG) im Wesentlichen gestrichen und durch einen Verweis auf die EU-Verordnung ersetzt werden. Vor diesem Hintergrund werden sich die Marktteilnehmer auf neue Vorgaben einstellen müssen.

Seit Beginn der Finanzkrise sind in der EU unterschiedliche nationale Maßnahmen zur Begrenzung von Leerverkäufen in Kraft gesetzt worden. In Deutschland hatte die BaFin bereits im September 2008, auf dem Höhepunkt der Lehman-Krise, ungedeckte Leerverkäufe von Aktien von elf Unternehmen des Finanz- und Versicherungssektors verboten. In der Folgezeit hat sie – jeweils wiederum durch sog. Allgemeinverfügungen – weitere Verbote erlassen, die 2010 durch eine gesetzliche Regelung ersetzt wurden (§§ 30h ff. WpHG).

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Regulierung des sog. grauen Kapitalmarktes

RA Dr. Sven Zeller, Partner, Clifford Chance, Frankfurt/M.

Am 1. 6. 2012 ist das Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts (FinVermG) in großen Teilen in Kraft getreten.
Ziel des FinVermG ist es, Produkte aus dem Bereich des sog. grauen Kapitalmarktes einer staatlichen Regulierung zu unterwerfen. Dies soll insbesondere durch die Einführung von Erlaubnis- und Verhaltenspflichten für Anbieter und Vermittler dieser Produkte erreicht werden. Bislang war weder die Vermittlung noch der Vertrieb z. B. von Anteilen an geschlossenen Fonds reguliert. Derartige Produkte konnten bislang ohne Beachtung besonderer aufsichtsrechtlicher Regelungen vertrieben werden. Dies hat sich nun seit dem 1. 6. 2012 geändert.

Weiterentwicklung des Risikomanagements im Finanzsektor

Thilo Kasprowicz, Partner, Leiter Regulatory & Compliance, KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt/M.

Ende April 2012 hat die BaFin den Konsultationsentwurf für eine Überarbeitung der Mindestanforderungen an das Risikomanangement (MaRisk) veröffentlicht. Es ist damit zu rechnen, dass die überarbeitete Fassung der MaRisk am 1. 1. 2013 in Kraft tritt. Hintergrund der Novellierung sind insbe­sondere die Überarbeitung der Bankenrichtlinie („CRD IV“ – Umsetzung der im Rahmen von Basel III beschlossenen Regeln), die „EBA Guidelines on Internal Governance“, die „CEBS Guidelines on Liquidity Cost Benefit Allocation“ sowie die Empfehlungen des European Systemic Risk Board (ESRB) zu Fremdwährungsdarlehen und USD-Re­finanzierungen.

Der prinzipienorientierte Charakter der Regelungen sowie das Proportionalitätsprinzip bleiben erhalten. Dies drückt sich insbesondere durch diverse Öffnungsklauseln für kleinere Institute aus. Klar wird auch, dass das Proportionalitätsprinzip zweiseitig wirkt: Von großen, komplexen oder international tätigen Banken wird er­wartet, dass ihre Vorkehrungen bezogen auf das Risikomanangement deutlich über die Mindest­an­forderungen hinausgehen. Aus dem Konsultationsentwurf ergibt sich eine Reihe von bislang noch nicht normierten Organisationspflichten, die die Institute in unterschiedlichem Ausmaß betreffen. Dies gilt vor allem für die im Folgenden dargestellten vier Kernthemen.

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MiFID2/MiFIR Update: Entwürfe der ECON-Stellungnahmen liegen vor

RA Dr. Markus Lange, Partner, Head of Financial Services Legal, KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Frankfurt/M.

Zu den im Oktober 2011 vorgelegten Vorschlägen der EU-Kommission für eine Neufassung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID2) sowie einer ergänzenden, unmittelbar anwendbaren Verordnung (MiFIR) liegen mittlerweile Entwürfe der Stellungnahmen des Ausschusses für Wirtschaft und Währung des Europäischen Parlaments (ECON) vor. Der „Draft Report“ zu MiFID2 datiert vom 16. 3. 2012, der „Draft Report“ zu MiFIR vom 27. 3. 2012. Federführender Berichterstatter („Rapporteur“) für dieses Regulierungsvorhaben ist der deutsche Europaabgeordnete Markus Ferber (CSU). Die beiden Draft Reports sind am 25. 4. 2012 im ECON-Ausschuss diskutiert worden, eine Frist für das Einbringen etwaiger weiterer Änderungsvorschläge läuft bis 10. 5. 2012. Voraussichtlich Anfang Juli 2012 soll dann im ECON-Ausschuss über die Stellungnahmen abgestimmt werden. 

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Der „EU Risikokapitalfonds“ – Förderung des Venture Capital-Segments

Patricia Volhard, LL.M., Partner, P+P Pöllath + Partners, Frankfurt/M.

Die Europäische Kommission hat am 7. 12. 2011 einen ersten Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Regulierung von europäischen Managern  von Venture Capital Fonds veröffentlicht. Der Vorschlag soll als lex specialis der jüngst verabschiedeten AIFM-RL gelten und EU-Manager von Venture Capital Fonds erfassen, die den Schwellenwert von 500 Mio. € zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vorschlags nicht überschreiten. Es ist ein Vorschlag zur Einführung eines optionalen aufsichtsrechtlichen Regelwerks für Manager von Venture Capital Fonds (unterhalb des Schwellenwertes), die bestimmte Anforderungen erfüllen und im Gegenzug in den Nutzen eines europäischen Vertriebspasses kommen. Der europäische Vertriebspass ermöglicht es, den Fonds in anderen Mitgliedstaaten zu vermarkten und dort institutionelle Investoren anzusprechen, ohne lokale Prospektregistrierungs- oder sonstige Erlaubnispflichten in dem anderen Mitgliedstaat zu erfüllen. Manager dieser Fonds, die als „EU Risikokapitalfonds“ firmieren, unterliegen damit einer Aufsicht in ihrem Heimatstaat, die allerdings nicht so hohe Anforderungen stellt wie die AIFM-RL, welche am 21. 7.  2011 in Kraft getreten und bis zum 22. 7. 2013 in nationales Recht umzusetzen ist. Die Kommission reagiert damit u. a. auf die Kritik der Branche an dem „one size fits all“-Ansatz der AIFM-RL. Die Branche fürchtet, dass infolge der Umsetzung der AIFM-RL und der dadurch geschaffenen neuen Maßstäbe institutionelle Investoren nicht mehr in unregulierte Fondsstrukturen investieren werden. Der in der AIFM-RL vorgesehene Opt-in für kleine Manager läuft aber in der Praxis leer, da die Richtlinie gleiche Anforderungen für alle setzt, unabhängig von der Größe und Investmentstrategie der Fonds. » weiterlesen

Bankenregulierung: Trennung des Kreditgeschäfts vom Investmentbanking

Nicolai Moriz Mertz, Wissenschaftlicher Mitarbeiter, Bucerius Law School, Hamburg

Das Augenmerk der Medien liegt gegenwärtig auf der Bewältigung der Staatsschuldenkrise. Das lenkt die öffentliche Diskussion von der Frage ab, wie es zu den Verwerfungen im Bankensektor, die eine der Hauptursachen der Staatsschuldenkrise sind, kommen konnte und wie ähnliche Entwicklungen in Zukunft effektiv verhindert werden können. Analysiert man die Bankenregulierung von einem ordnungsökonomischen Standpunkt aus, zeigt sich einer der wahren Schwachpunkte: im Bankensektor wird – legal – das marktwirtschaftliche Grundprinzip der Haftung durchbrochen.

Banken sind Finanzintermediäre, die Geld von Sparern einsammeln und gebündelt an Kreditsuchende gegen Zahlung eines Zinses weiterreichen. Problematisch ist daran, dass die Kredite an die Realwirtschaft risikobehaftet sind – sie können ausfallen -, während die Sicht- und Spareinlagen der Bankkunden, mit denen die Kredite finanziert werden, risikolose Geldanlagen sind. Das ist solange vernachlässigbar, wie die Bank den Ausfall eines Kredites durch Gewinne aus anderen Krediten und insbesondere Eigenkapital ausgleichen kann. Eine Eigenkapitalquote von ca. 8% der ausstehenden risikogewichteten Kredite, wie sie mit Basel III geplant ist, stellt für das klassische Kreditgeschäft eine recht hohe Sicherheit dar. Auf diese Weise lässt sich mit relativ geringem Haftungskapital ein hohes Kreditvolumen zu günstigen Zinssätzen bewältigen – was einen großen volkswirtschaftlichen Nutzen darstellt.

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MiFID 2: Neue Regeln für Finanzmärkte und Wertpapierdienstleistungen

RA Dr. Markus Lange, Partner, Head of Financial Services Legal, KPMG Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Frankfurt/M.

Am 20. 10. 2011 hat die EU-Kommission Vorschläge für eine weitergehende Regulierung von Finanzmärkten und Wertpapierdienstleistungen vorgelegt. Anknüpfungspunkt sind die bestehenden Regeln der RL über Märkte für Finanzinstrumente (RL 2004/39/EG vom 21. 4. 2004; Markets in Financial Instruments Directive – „MiFID“). Das vorhandene Regelungsgerüst der MiFID soll zwar bestehen bleiben, inhaltlich ist aber eine grundlegende Überarbeitung beabsichtigt (die Kommission spricht selbst von einer „Neufassung“). Hinzu kommen soll eine – zu gegebener Zeit unmittelbar anwendbare – Verordnung (Markets in Financial Instruments Regulation – „MiFIR“). Dies ist zu berücksichtigen, wenn im allgemeinen Sprachgebrauch (und auch hier) vereinfachend und schlagwortartig von „MiFID II“ die Rede ist. Den aktuellen Vorschlägen vorausgegangen war eine öffentliche Konsultation seitens der EU-Kommission („MiFID-Review“, Konsultationspapier vom 8. 12. 2010).

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Paradigmenwechsel bei der Sanierung von Kreditinstituten

Dr. Tim Oliver Brandi, Partner der internationalen Sozietät Hogan Lovells, Frankfurt/M.

Zum Jahreswechsel 2010/2011 ist das Restrukturierungsgesetz mit seinen Regelungen zum neuen Restrukturierungsfonds, zur Bankenabgabe, zum Sanierungs- und Reorganisationsverfahren für Kreditinstitute und den erweiterten aufsichtsrechtlichen Restrukturierungsbefugnissen der BaFin in Kraft getreten. Das neue Instrumentarium zur Sanierung und Reorganisation von Kreditinstituten ist als ein sinnvoller Paradigmenwechsel zu begrüßen. Es ist geeignet, negative Anreizwirkungen („moral hazard“) für Geschäftsleitung, Anteilseigner und Gläubiger hybrider Finanzierungsinstrumente von systemrelevanten Kreditinstituten zu verringern, die darauf beruhen, dass sie nach bisheriger Rechtslage davon ausgehen konnten, dass der Staat das Institut als „too big too fail“ ansehen und durch staatliche Stützungsmaßnahmen auffangen würde. » weiterlesen