Vor einigen Tagen hat das Finanzgericht Köln entschieden, dass Aufwendungen im Zusammenhang mit Kapitalerträgen, die einem Steuerpflichtigen vor dem 1. Januar 2009 zugeflossen sind, weiterhin unbeschränkt als (nachträgliche) Werbungskosten abgezogen werden können. Das im Jahr 2009 mit der Abgeltungssteuer bei den Einkünften aus Kapitalvermögen eingeführte Abzugsverbot für Werbungskosten (§ 20 Abs. 9 EStG) finde auf diese Ausgaben keine Anwendung (FG Köln v. 17.4.2013 – 7 K 244/12 [nicht rechtskräftig]).
Die auf den ersten Blick technische Aussage wird interessant, wenn man den Hintergrund näher betrachtet: » weiterlesen