Der II. Zivilsenat des BGH hat am 26.11.2019 eine für die Insolvenzpraxis wichtige Entscheidung getroffen (II ZB 21/17), die soeben veröffentlicht worden ist: „Der Insolvenzverwalter ist auch im Fall der Verwertung der Firma einer Aktiengesellschaft nicht befugt, die Satzung hinsichtlich der Firma zu ändern.“ Der Sachverhalt des BGH-Beschlusses wird zwar nur mit Blick auf die Registersache mitgeteilt; er lässt sich jedoch erschließen: Es ging um einen Insolvenzverwalter in Berlin, der das Unternehmen (Handelsgeschäft) der insolventen Aktiengesellschaft mitsamt der Firma veräußert hat; aus diesem Grunde sollte die Insolvenzschuldnerin neu firmieren als „Abwicklungs-AG“. Doch wie kommt man zu dieser neuen Firmenbezeichnung? Dafür gibt es drei Möglichkeiten: (1) Der Insolvenzverwalter ändert die Firma kraft eigener Rechtsstellung (so im vorliegenden Fall auf Grundlage einer verbreiteten Meinung probiert); (2) der Insolvenzverwalter ändert die Satzungsbestimmung über die Firma kraft eigener Rechtsstellung (so das KG als Beschwerdegericht); (3) der Insolvenzverwalter kann nichts tun, er ist auf die Beschlussfassung der Aktionäre angewiesen (so jetzt der BGH). » weiterlesen