Das BSG hat zugelangt und das große Beben wird noch einige Wellen schlagen: Der 5. Senat des BSG hat am 3. 4. 2014 in drei Revisionsverfahren (B 5 RE 3/14 R; B 5 RE 9/14 R und B 5 RE 13/14 R) über die Frage entschieden, ob abhängig beschäftigte Rechtsanwälte (sog. „Syndikusanwälte“) gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien sind. Der 5. Senat hat in allen drei Verfahren ein Befreiungsrecht verneint. Die Klägerin und die Kläger sind jeweils abhängig beschäftigt und damit in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Denn nach Ansicht der Bundesrichter wird derjenige, der als ständiger Rechtsberater in einem festen Dienst- oder Anstellungsverhältnis zu einem bestimmten Arbeitgeber steht (Syndikus), in dieser Eigenschaft nicht als Rechtsanwalt tätig. Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass in den drei Fällen jeweils eine Anwaltszulassung mit Kammerzugehörigkeit und eine daraus abgeleitete Pflichtmitgliedschaft im berufsständischen Versorgungswerk bestand. Denn, so die Kasseler Richter, die Tätigkeit wird gerade nicht als Rechtsanwalt und somit Organ der Rechtspflege erbracht, sondern als abhängig Beschäftigter.
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Die PartG mbB – Haftungsprivilegien für die wirtschaftsnahen Beratungsberufe
Der Bundestag hat in dritter Lesung das „Gesetz zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung“ in der Fassung der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses vom 12. 6. 2013 (BT-Drucks. 17/13944) gegen die Stimmen der Fraktionen der SPD und Bündnis 90/DIE GRÜNEN beschlossen. Der Bundesrat wird sich in seiner Sitzung am 5. 7. 2013 mit dem Gesetz befassen. Im Falle der allgemein erwarteten Zustimmung des Bundesrates wird das Gesetz am Tag nach seiner Verkündung in Kraft treten.
Neue Impulse für die Mediation in Deutschland
Die Europäische Union hat die europaweite Förderung der Mediation für derart wichtig erachtet, dass sie für einen begrenzten Bereich die bis zum 20. 5. 2011 umzusetzende Mediationsrichtlinie verabschiedet hat. Für Deutschland könnte die Umsetzung dieser Richtlinie die Chance eröffnen, endlich den Anschluss an internationale Entwicklungen auf dem Gebiet der außergerichtlichen Konfliktbeilegung zu finden. » weiterlesen