2. Führungspositionen-Gesetz, Familienauszeit für Vorstände und weitere Entwicklungen: Wie die Bundesregierung die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern in Führungspositionen fördern will

RAin Ines Keitel, Clifford Chance, Frankfurt

Das 2015 in Kraft getretene Führungspositionen-Gesetz sollte die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern in Führungspositionen fördern. Der Aufsichtsrat von börsennotierten und mitbestimmten Unternehmen muss sich danach aktuell zu jeweils mindestens 30% aus Frauen und Männern zusammensetzen (fixe Quote). Bei Gesellschaften, die lediglich börsennotiert oder mitbestimmt sind, muss der Aufsichtsrat dagegen lediglich eine Zielgröße für Vorstand und Aufsichtsrat festlegen (flexible Quote). » weiterlesen

Frauenquote 2.0: Koalition einigt sich auf Verschärfung des Führungspositionen-Gesetzes

RAin Kathrin Weinbeck, Rödl & Partner, Regensburg

Um den Anteil der Frauen in Führungspositionen zu steigern, schuf der Gesetzgeber im Jahr 2015 mit dem Führungspositionen-Gesetz (FüPoG) erstmals Vorgaben für die geschlechterbezogene Besetzung von Führungs- und Überwachungsgremien bestimmter Unternehmen. Seit dem 1. Januar 2016 müssen Gesellschaften, die sowohl börsennotiert als auch mitbestimmt sind, bei der Neubesetzung von Aufsichtsratsposten eine geschlechterspezifische Quote von 30% berücksichtigen. Gesellschaften, die entweder börsennotiert oder mitbestimmt sind, müssen nach dem FüPoG lediglich Zielgrößen für den Frauenanteil in Aufsichtsrat, Vorstand und den ersten beiden Führungsebenen festlegen, ohne dabei harte Sanktionen befürchten zu müssen. » weiterlesen

Frauenquote im Vorstand – Der Entwurf des zweiten Führungspositionen-Gesetzes

RA Dr. Hans-Peter Löw, Partner, Allen & Overy LLP, Frankfurt/M.

Familienministerin Franziska Giffey hat den Entwurf eines zweiten Führungspositionen-Gesetzes vorgelegt. Es bringt Änderungen und Ergänzungen zu einem Gesetz aus dem Jahre 2015, mit dem zum einen eine fixe Geschlechterquote in den Aufsichtsräten mitbestimmter börsennotierter Unternehmen und zum anderen eine flexible Quote mit Zielgrößen für sonstige Aufsichtsräte und Führungsebenen eingeführt wurde. Der Gesetzentwurf sieht für die Privatwirtschaft im wesentlichen drei Neuerungen vor, nämlich die Einführung einer Begründungspflicht für die Festlegung und Veröffentlichung der Zielgröße Null, die Erweiterung des Anwendungsbereichs der fixen Aufsichtsratsquote auf alle paritätischen mitbestimmten Unternehmen und die Einführung einer Vorstandsquote im Sinne eines Mindestbeteiligungsgebots. » weiterlesen