Trotz der jüngeren Rechtsprechung des BGH, die die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) als eigenes Rechtsubjekt anerkannt hat, ist im Verhältnis zwischen Gesellschafterin und Gesellschaft – jedenfalls im Prozess – noch längst nicht alles geklärt. Bereits Anfang des Jahres hat der BGH Gläubigern einer GbR quasi eine zweite Chance eingeräumt, wenn ein Anspruch gegen die GbR-Gesellschafter aus persönlicher Haftung für eine Gesellschaftsschuld abgelehnt wird.
Hintergrund des Urteils vom 22. 3. 2011 (Az.: II ZR 249/09 = DB0422771) war die Nichterfüllung eines Grundstückskaufvertrages der mit einer GbR und ihren vier Gesellschaftern geschlossen worden war. Die Klägerin hatte zunächst die vier Gesellschafter als Gesamtschuldner auf Zahlung von Schadensersatz wegen entgangenen Gewinns aus einem ihr möglichen Weiterverkauf des Grundstückes in Anspruch genommen. Diese Klage war in der Berufungsinstanz rechtskräftig abgewiesen worden. Daraufhin verfolgte die Klägerin den Schadensersatzanspruch gegen die Gesellschaft. Das Berufungsgericht hatte die Klage als unzulässig abgewiesen, weil über denselben Streitgegenstand bereits im Vorprozess zur Lasten der Klägerin entschieden worden sei.