Das vom Bundesanzeiger geführte Transparenzregister (§§ 18 ff Geldwäschegesetz) dokumentiert „wirtschaftliche Berechtigte” (idR > 25% Stimm- oder Kapitalbeteiligung) an juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften. Das sind natürliche Personen, die direkt als Gesellschafter erfasst werden oder indirekt durch Zurechnung. Gerade mittels Zurechnung sollen die „wahren Eigentümer“ bei verschachtelten Strukturen erfasst werden. Name, Wohnort und Geburtsdatum sind neben der Angabe von Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses zu melden. Bislang ist die Einsichtnahme nur bestimmten Behörden möglich und „wer ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme hat“ (§ 23 Abs. 1 Nr. 3 GWG). Die letztgenannte Voraussetzung eines berechtigten Interesses wird entfallen. Ein Gesetzentwurf aus dem Bundesfinanzministerium v. 24.5.2019 sieht vor, dass künftig „alle Mitglieder der Öffentlichkeit“ die Daten des Transparenzregisters einsehen können. Der geschraubte Begriff „Mitglieder der Öffentlichkeit“ ist der EU-Richtlinie 2018/843 v. 30.5.2018 (5. Geldwäsche-RL) entnommen, die mit dem vorlegten Gesetzentwurf umgesetzt wird. Gemeint ist schlicht, dass „jedem“ die Einsicht gestattet ist. Im Unterschied zur Einsichtnahme in das Handelsregister (§ 9 Abs. 1 HGB) ist allerdings eine Registrierung erforderlich, auch um kontrollieren zu können, wer Einblick genommen hat. » weiterlesen
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Das neue Transparenzregister: Angaben, Mitteilungen
Heute tritt das Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie in Kraft, nachdem es am 24.6.2017 im Bundesgesetzblatt (S. 1822) verkündet wurde. „Es wird ein Register … über den wirtschaftlich Berechtigten (Transparenzregister) eingerichtet“ (§ 18 GwG). Als solche werden dort natürliche Personen registriert, die über mehr als 25% der Kapitalanteile oder der Stimmrechte in „Vereinigungen“ verfügen bzw. diese kontrollieren (§ 3 II GwG). Mit dem neuen Begriff „Vereinigung“ werden juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften erfasst (§ 20 I 1 GwG); damit nicht dabei ist die BGB-Gesellschaft. Anteilseigner, die wirtschaftlich Berechtigte sind, haben der Vereinigung Name, Geburtsdatum und Wohnort sowie „Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses“ mitzuteilen (§ 20 III GwG). Die Vereinigung hat diese Angaben „einzuholen, aufzubewahren, auf aktuellem Stand zu halten“ und an das Transparenzregister zu melden (§ 20 I GwG). Die Mitteilung an das Transparenzregister hat bis zum 1.10.2017 zu erfolgen (§ 59 I GwG). » weiterlesen
Die Reform des deutschen Geldwäschegesetzes
Neue Pflichten für Wirtschaftsunternehmen
Das deutsche „Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten“ (Geldwäschegesetz – GwG) ist durch den deutschen Gesetzgeber zur Optimierung der Geldwäscheprävention überarbeitet worden: Anlass gab der Prüfungsbericht der bei der OECD ansässigen Financial Action Task Force (FATF) vom 19. 2. 2010: Der Bericht wies der Bundesrepublik Deutschland große Defizite bei der Beaufsichtigung insbesondere von Unternehmen des Nichtfinanzsektors und der freien Berufe auf. Da die nächste Prüfung der FATF für Februar 2012 ansteht, bestand Handlungsbedarf für den deutschen Gesetzgeber: Die aktuelle GwG-Reform wurde zum 29. 12. 2011 in Kraft gesetzt; die für den Güterhandel wesentlichen Neuregelungen treten allerdings erst am 1. 3. 2012 in Kraft. » weiterlesen