Ein Referentenentwurf aus dem Bundesjustizministerium sieht eine Reform des Genossenschaftsgesetzes vor. Es soll Prüfungserleichterungen für kleine Genossenschaften geben. Bei ihnen kann künftig jede zweite Prüfung in Form einer vereinfachten Prüfung durchgeführt werden. Die vereinfachte Prüfung können Genossenschaften in Anspruch nehmen, deren jährliche Umsatzerlöse nicht mehr als 600 000 Euro und deren Jahresüberschüsse nicht mehr als 60 000 Euro ergeben und deren Satzung keine Nachschusspflicht der Mitglieder vorsieht. Vereinfacht wird die Prüfung dadurch, dass der Prüfungsverband einzureichende Unterlagen (Jahresabschluss, Protokolle, Satzung, Mitgliederliste) dahin durchsieht, „ob es Anhaltspunkte dafür gibt an der Angemessenheit der Vermögenslage oder der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung zu zweifeln“ (§ 53a GenG-E). » weiterlesen