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Kein gutgläubiger Erwerb eines aufschiebend bedingt abgetretenen GmbH-Anteils
Eine bedeutsame Frage für die M&A-Praxis ist mit Beschluss des BGH vom 20. 9. 2011 (II ZB 17/10, DB 2011 S. 2481) geklärt worden: ob ein aufschiebend bedingt abgetretener GmbH-Anteil vor Bedingungseintritt gutgläubig durch einen Dritten erworben werden kann.
In der Praxis werden Geschäftsanteile häufig aufschiebend bedingt abgetreten, z. B. wenn die Zustimmung einer Kartellbehörde erforderlich ist oder um die Zahlung des Kaufpreises sicherzustellen. Die Abtretung wird dann erst mit Zustimmungserteilung oder Kaufpreiszahlung wirksam. Bis zum Eintritt der aufschiebenden Bedingung bleibt der Veräußerer Eigentümer des Geschäftsanteils. Nach allgemeinem Zivilrecht sind weitere Verfügungen des Veräußerers in dieser Schwebezeit gegenüber dem Erwerber unwirksam (§ 161 Abs. 1 BGB). Die Vorschriften über den gutgläubigen Erwerb sollen jedoch entsprechende Anwendung finden (§ 161 Abs. 3 BGB). Inwiefern die genannten Normen einen gutgläubigen Erwerb eines Geschäftsanteils durch einen Dritten in der Schwebezeit zwischen der Abtretung des Geschäftsanteils und dem Bedingungseintritt ermöglichen, ist umstritten.