Zusagen auf betriebliche Altersversorgung gegenüber Geschäftsführern werden individuell ausgehandelt und erteilt. Ein Geschäftsführer kann sich nach Ansicht des OLG München (vom 25.11.2020 – 7 U 1297/20) nicht auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz berufen, wenn andere Geschäftsführer eine andere (höhere) Versorgungszusage erhalten haben. Ein abschließendes Wort ist damit aber noch nicht gesprochen. » weiterlesen
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Wer vertritt die GmbH gegen den Ex-Geschäftsführer?
Der (rechtliche) Umgang mit einem abberufenen GmbH-Geschäftsführer ist immer wieder problematisch. Der Klassiker ist die Frage nach dem Rechtsweg, wenn sich der Geschasste wehren möchte. Davon soll hier nicht die Rede sein, sondern von der anderen Seite: Wer vertritt die GmbH im Streit mit dem Ex? Hierzu hat der II. Zivilsenat des BGH im Jahr 2016 und vor wenigen Tagen zwei Entscheidungen getroffen. Das aktuelle Urteil vom 17.7.2018 (II ZR 452/17) handelt von einem ehemaligen Geschäftsführer, der Entgelt aus seinem Dienstvertrag einklagte. Dem hielt die beklagte GmbH entgegen, die Gesellschafter hätten mit ihm die Einstellung der Vergütungszahlung vereinbart – unstreitig. Jetzt kam es darauf an, ob die Gesellschafter für die Vertragsänderung auch zuständig waren. Waren sie es nicht, sondern der amtierende Geschäftsführer, wäre der Vertrag unverändert und müsste erfüllt werden. So sah es das Berufungsgericht, aber der BGH korrigiert. Allgemeiner Auffassung nach besteht eine Annexkompetenz der Gesellschafterversammlung für den Dienstvertrag des Geschäftsführers. Diese besteht – so das neue Urteil – auch für den Vertrag des ausgeschiedenen Geschäftsführers. Ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen Abberufung (hier: Oktober 2014) und Vertragsänderung (hier: März/Mai 2015) sei nicht erforderlich. Offen bleibt danach, was gilt, wenn nur noch ein weiter Zusammenhang oder gar keiner mehr besteht, etwa wenn Jahre später über Rentenansprüche gestritten wird. » weiterlesen
Der Sportwettenbetrug und die Registeranmeldung als Geschäftsführer
Weniger wegen der praktischen (wer wird schon wegen Sportwettenbetrugs zu mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt?), sondern wegen der rechtsmethodischen Bedeutung sei auf einen Beschluss des OLG Oldenburg v. 8.1.2017 (12 W 126/17) aufmerksam gemacht. Da möchte ein GmbH-Geschäftsführer in das Handelsregister eingetragen werden (wie es sich gehört, § 39 I GmbHG). Das Registergericht verlangt, dass der Geschäftsführer versichert, keinen der Tatbestände des § 6 II S. 2 GmbHG zu erfüllen (§ 39 III 1 GmbHG). Schlägt man im Gesetz nach, dann findet sich dort der Verweis auf „§§ 265b bis 266a“ StGB (§ 6 II 2 Buchstabe e, zweite Alt. GmbHG). Als dieser Verweis im Jahr 2008 in das Gesetz gelangte, gab es die §§ 265c-265e StGB (Sportwettenbetrug) noch nicht – diese wurden erst 2017 eingefügt. Bezieht sich jetzt die Verweisung statisch auf den damaligen StGB-Stand oder dynamisch auf den aktuellen StGB-Stand? Darüber dürfte der BGH zu entscheiden haben, denn die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen. » weiterlesen
BGH zur Einberufung der Gesellschafterversammlung durch abberufenen Geschäftsführer
In Gesellschafterkonflikten bei der GmbH kommt es vielfach auf den Geschäftsführer an. Er ist für die Einberufung und die Tagesordnung der Gesellschafterversammlung zuständig, zuweilen auch für deren Leitung. Über die Abberufung des Geschäftsführers wird daher gerne gestritten. Während dieses Rechtsstreits bleibt er nicht selten im Handelsregister eingetragen. Denn die fragliche Beendigung des Amtes lässt sich im Register oft nicht durchsetzen, wenn darüber ein Prozess im Gange ist. Dann bleibt es bei seiner Vertretungsbefugnis der GmbH gegenüber gutgläubigen Dritten (§ 15 Abs. 1 HGB). Ob auch gesellschaftsinterne Vorgänge, etwa die Pflege der Gesellschafterliste, daran hängen, ist wenig geklärt. Für einen sehr wichtigen Anwendungsfall liegt aber jetzt eine höchstrichterliche Entscheidung vor. Der BGH hat entschieden (Urteil vom 8. November 2016 – II ZR 304/15), dass die Registerstellung alleine nicht ausreicht, um korrekt eine Gesellschafterversammlung einzuberufen: „§ 121 Abs. 2 Satz 2 AktG ist auf die Einberufungsbefugnis des Geschäftsführers einer GmbH nicht entsprechend anwendbar“ (amtl. Leitsatz).
Schützt ausländisches Insolvenzverfahren vor Geschäftsführerhaftung wegen vorenthaltener Sozialversicherungsbeiträge?
Das mehr oder weniger seriöse Geschäft des sog. „Insolvenz-Tourismus“ ist schon länger bekannt. Im Kern geht es darum, den sog. COMI (Center of Main Interest) eines deutschen Schuldners in das EU-Ausland zu verlegen und dort die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens einzuleiten. Das bevorzugte Ziel entsprechender Sanierungen ist dabei u. a. England, und zwar insbesondere wegen der sog. Restschuldbefreiung, die dort lediglich ein Jahr beträgt, dh nach Ablauf eines Jahres nach Eröffnung des Verfahrens ist der Schuldner schuldenfrei. Das ist aufgrund der europäischen Insolvenzverordnung Nr. 1346/2000 (EuInsVO) auch im Inland – also Deutschland – anzuerkennen, obwohl hierzulande die Restschuldbefreiung erst nach drei Jahren und auch nur dann eintritt, wenn eine Mindestbefriedigungsquote von 25 % erfüllt worden ist und die Verfahrenskosten bezahlt wurden. Die Sache wird dann problematisch und für die betroffenen Gläubiger sehr ärgerlich, wenn die Insolvenz letztlich auf betrügerischen Handlungen des Schuldners beruht und der – entsprechend beratene – Schuldner seinen COMI nur zum Schein verlegt, was die ausländischen Gerichte entweder nicht prüfen oder die Gläubiger dort nicht nachweisen können.
Korrektur der Gesellschafterliste durch den GmbH-Geschäftsführer
Zwei Aspekte spielen in der Praxis des GmbH-Rechts eine große Rolle: die Teilung von GmbH-Geschäftsanteilen und die Gesellschafterliste. Beide betreffen die Eigentümerstellung an GmbH-Anteilen, die potenzielle Erwerber bei Unternehmenskäufen stets genau unter die Lupe nehmen. Schwerwiegende Ungereimtheiten – sofern nicht mit vernünftigem Aufwand reparabel – können zu einem Scheitern des ganzen Deals führen.
Der BGH hat mit Urteil vom 17. 12. 2013 – II ZR 21/12, DB 2014 S. 233) Rechtssicherheit geschaffen. In dem zugrunde liegenden Fall hatte die Gesellschafterversammlung „auf Vorrat“ einen Teilungsbeschluss mit folgendem Wortlaut gefasst: „Gesellschafterin X kann die von ihr gehaltenen Geschäftsanteile ganz oder in mehreren Teilen an Y übertragen, ohne dass es einer nochmaligen Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung bedarf“. Später trat X per Abtretungsvertrag einen Teilgeschäftsanteil an Y ab. Der Notar reichte sodann eine Gesellschafterliste beim Handelsregister ein, die Y als Eigentümerin des Teilgeschäftsanteils nannte. » weiterlesen
BAG zum Rechtsweg des gekündigten GmbH-Geschäftsführers
Das Bundesarbeitsgericht hat jüngst im Beschluss v. 4.2.2013 (10 AZB 789/12) erneut klargestellt, dass der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nicht eröffnet ist, wenn der Geschäftsführer noch amtiert. Dies folge aus § 5 I 3 ArbGG, wonach Mitglieder des Vertretungsorgans nicht als Arbeitnehmer gelten. Das betrifft, jetzt wird es etwas kompliziert, nur den Rechtsweg. Sachlich kann das Anstellungsverhältnis des Geschäftsführers „wegen dessen starker interner Weisungsabhängigkeit“ (BAG) als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren sein. Dann haben die zuständigen ordentlichen Zivilgerichte eben materielles Arbeitsrecht anzuwenden. » weiterlesen
Rechtsscheinhaftung bei Verwendung eines falschen Rechtsformzusatzes
Der BGH hatte kürzlich Gelegenheit, zur Rechtsscheinhaftung des Handelnden für eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) zu entscheiden. Dem Urteil vom 12. 6. 2012 – II ZR 256/11, DB 2012 S. 1916 lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beklagte war alleiniger Geschäftsführer einer UG (haftungsbeschränkt), die im Handelsregister mit einem Stammkapital von 100 € eingetragen war. Unter der Bezeichnung „H-GmbH, u. G. (i. G.), M. H.“ hatte der Beklagte für die UG (haftungsbeschränkt) Werkverträge abgeschlossen, auf die Vorschüsse gezahlt wurden. Da die Arbeiten jedoch nie beendet wurden, kündigte der Kläger und verlangte Schadensersatz von dem Beklagten. Das Berufungsgericht hatte die Klage dem Grund nach für gerechtfertigt erklärt. Die hiergegen gerichtete Revision des Beklagten hatte keinen Erfolg.
Strafrechtliche Konsequenzen bei Verletzung der Buchführungs- und Bilanzierungspflichten
Wer ein Handelsgewerbe betreibt oder als Organ eine juristische Person leitet, bietet nach Ansicht des BGH (Urteil vom 20. 10. 2011 – 1 StR 354/11) i. d. R. Gewähr dafür, dass er wenn nötig ohne professionelle Hilfe in der Lage ist, die Bücher der Gesellschaft zu führen und die Bilanzen zu erstellen. Verfügt die Gesellschaft nicht mehr über genügend finanzielle Mittel, um sich bei der Vorbereitung und Erstellung der Bilanz Unterstützung durch einen Steuerberater zu holen, sieht der BGH den Geschäftsführer in der Pflicht, die Buchhaltung und die Aufstellung der Bilanz selbst zu übernehmen, insbesondere wenn der Umfang der Geschäftsvorfälle noch überschaubar ist.
Existenzvernichtender Eingriff – BGH zeigt Grenzen auf
Sowohl der existenzvernichtende Eingriff als auch die sog. Unterbilanzhaftung von Gesellschaftern und Geschäftsführern ist seit langem immer wieder Gegenstand der Rechtsprechung und juristischen Diskussion. Der BGH hatte kürzlich in einem Urteil Gelegenheit, zu beidem erneut Stellung zu nehmen und einige Streitfragen diesbezüglich zu entscheiden.
Hintergrund des Urteils vom 23. 4. 2012 – II ZR 252/10, DB 2012 S. 1261) war die Klage eines Insolvenzverwalters gegen die Gesellschafter und Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin. Diese hatten zunächst eine Vorabgewinnausschüttung an sich ausgezahlt, aber ca. 5 Monate später aufgrund der schlechten Auftragslage die Liquidation der Insolvenzschuldnerin beschlossen. Wenige Tage später wurde die Geschäftsausstattung der Insolvenzschuldnerin an eine Verwertungsgesellschaft veräußert und wiederum wenige Wochen später gründeten sie eine neue Kommanditgesellschaft mit gleichgelagertem Geschäftszweck. Diese neue Gesellschaft trat in die bestehenden Verträge der Insolvenzschuldnerin ein und übernahm deren Mitarbeiter.