Ist der Chef doch nicht der Chef? Sondern ein schutzwürdiger Arbeitnehmer? Der BGH (DB 2012, 1499) lässt dem GmbH-Geschäftsführer die Segnungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes zuteilwerden, wenn es um die Auswahl des – nun ja – Chefs geht. Diese problematische Anwendung des AGG beruht darauf, dass dort (§ 6 Abs. 3) „Organpersonen“ eigens adressiert werden. Im Übrigen hält der BGH daran fest, dass der Dienstvertrag des Geschäftsführers kein Arbeitsverhältnis begründet; der gesetzliche Vertreter der juristischen Person kann als deren Organ nicht zugleich Arbeitnehmer sein. Das sehen BAG und BSG fallweise anders. Für das Bundessozialgericht ist jedenfalls der Fremd-Geschäftsführer ein abhängig Beschäftigter der GmbH und sozialversicherungspflichtig. Das Bundesarbeitsgericht (DB 1999, 1811) nimmt ein Arbeitsverhältnis an, wenn über die allgemeine gesellschaftsrechtliche Weisungsbefugnis hinaus die Tätigkeit des Geschäftsführers im Hinblick auf Zeit, Dauer, Ort und Art dirigiert wird. Und dem EuGH (DB 2011, 2270) genügt schon die Weisungsbefugnis der Gesellschafter als solche.