Kein optimaler, sondern angemessener Schutz von Geschäftsgeheimnissen erforderlich

RAin Nicola Dienst, Küttner Rechtsanwälte, Köln

Seit der Einführung des Geschäftsgeheimnisgesetzes (GeschGehG) vor über zwei Jahren sehen sich Unternehmen mit der Notwendigkeit des Schutzes von Geheimnissen mittels angemessener Geheimhaltungsmaßnahmen konfrontiert. Dieser Aspekt ist seither zwingende Voraussetzung für die Qualifizierung einer Information als Geschäftsgeheimnis und somit für die Geltendmachung von Ansprüchen bei der Verletzung von Geschäftsgeheimnissen. Die Frage, was „den Umständen nach angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen“ sind, war seit Inkrafttreten des GeschGehG bereits mehrfach Gegenstand von arbeitsgerichtlichen Verfahren. Nunmehr musste sich auch das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg in einer Entscheidung vom 18. August 2021 (4 SaGa 1/21) im Rahmen eines Unterlassungsanspruchs wegen der unbefugten Nutzung von Geschäftsgeheimnissen durch einen Arbeitnehmer hiermit auseinandersetzen. In Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung verlangt das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg keine optimalen, sondern lediglich angemessene Schutzmaßnahmen von Geschäftsgeheimnissen und stellt fest, wie diese in der Praxis ausgestaltet sein können. » weiterlesen