Überschuldungsprüfung bei Start-ups: unverbindliche Finanzierungszusagen von Gesellschaftern

RA Judith Schmid, Counsel / RA Dr. Gesine von der Groeben, Partnerin bei Dentons

Für Start-ups sind Finanzierungszusagen ihrer Gesellschafter regelmäßig überlebenswichtig. Diese Zusagen bleiben aber häufig zunächst unverbindlich. Kürzlich hat das OLG Düsseldorf mit Beschluss vom 09.02.2022 – 12 U 54/21, DB 2022 S. 1829 dazu entschieden, was in einer solchen Konstellation bei der Überschuldungsprüfung zu beachten ist.

Gerade in dieser Situation begibt sich die Geschäftsführung eines Start-ups aber in die größte Gefahr. Nur, wenn die unverbindlich zugesagte Finanzierung tatsächlich kommt, ist der Geschäftsführer auch in der Lage, das Unternehmen solvent fortzuführen. Das häufige Szenario: Nach einigen Finanzierungsrunden und trotz (unverbindlicher) Zusagen weiterer Mittel durch die Gesellschafter ist doch Schluss. Es gibt keine weitere Finanzierung durch die Gesellschafter, das Start-up ist pleite. Das Unternehmen ist zwar möglicherweise nicht sofort zahlungsunfähig, aber dennoch überschuldet. Es besteht dann für den Geschäftsführer die Pflicht zur Insolvenzantragstellung.

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Grundsätze der wirtschaftlichen Neugründung in der Liquidation einer GmbH

RA Dr. Anja von Alemann, Partnerin, McDermott Will & Emery Rechtsanwälte Steuerberater LLP, München

RA Dr. Anja von Alemann, Partnerin, McDermott Will & Emery Rechtsanwälte Steuerberater LLP, München

Mit dem Urteil des BGH vom 10. 12. 2013 – II ZR 53/12, DB 2014 S. 410 liegt nach einschlägiger Rspr. aus den vergangenen Jahren eine weitere höchstrichterliche Entscheidung zu den Grundsätzen der sog. wirtschaftlichen Neugründung vor. Mit dem aktuellen Urteil bestätigt der BGH seine bisherige Spruchpraxis und gibt darüber hinaus weitere Richtlinien für die Auslegung des Begriffs der wirtschaftlichen Neugründung an die Hand, indem er erstmals zu der Anwendbarkeit dieser Grundsätze auf eine Gesellschaft in Liquidation Stellung nimmt.

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Existenzvernichtender Eingriff – BGH zeigt Grenzen auf

RA Dr. Sabine Pittrof, Partnerin bei Raupach & Wollert-Elmendorff, Frankfurt/M.

Sowohl der existenzvernichtende Eingriff als auch die sog. Unterbilanzhaftung von Gesellschaftern und Geschäftsführern ist seit langem immer wieder Gegenstand der Rechtsprechung und juristischen Diskussion. Der BGH hatte kürzlich in einem Urteil Gelegenheit, zu beidem erneut Stellung zu nehmen und einige Streitfragen diesbezüglich zu entscheiden.

 Hintergrund des Urteils vom 23. 4. 2012 – II ZR 252/10, DB 2012 S. 1261) war die Klage eines Insolvenzverwalters gegen die Gesellschafter und Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin. Diese hatten zunächst eine Vorabgewinnausschüttung an sich ausgezahlt, aber ca. 5 Monate später aufgrund der schlechten Auftragslage die Liquidation der Insolvenzschuldnerin beschlossen. Wenige Tage später wurde die Geschäftsausstattung der Insolvenzschuldnerin an eine Verwertungsgesellschaft veräußert und wiederum wenige Wochen später gründeten sie eine neue Kommanditgesellschaft mit gleichgelagertem Geschäftszweck. Diese neue Gesellschaft trat in die bestehenden Verträge der Insolvenzschuldnerin ein und übernahm deren Mitarbeiter.

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Stimmverbot: Richten in eigener Sache bei gemeinsamen Verfehlungen

RA Horst Grätz, Partner, Rödl & Partner, Nürnberg

Geht es um die eigene Verfehlung eines Gesellschafter-Geschäftsführers, liegt auf der Hand, dass er bei der Beschlussfassung über die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen ihn aufgrund dieser Verfehlung befangen ist und einem Stimmverbot unterliegt. Was jedoch, wenn ein solcher Beschluss über ein Fehlverhalten eines anderen Geschäftsführers gefasst wird und dem Gesellschafter-Geschäftsführer Mittäterschaft in derselben Angelegenheit zur Last gelegt wird? Ist er stimmberechtigt, weil eigentlich nur gegen eine andere Person vorgegangen werden soll, oder ist er nicht stimmberechtigt, weil ihn eigentlich derselbe Vorwurf trifft? Diese Frage hat jüngst der BGH zu beantworten gehabt.

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Mehr Rechtssicherheit bei der Einziehung von Geschäftsanteilen

RA Eike Fietz, Partner, Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, München

Die Zwangseinziehung von GmbH-Geschäftsanteilen stellt die die Einziehung betreibenden Gesellschafter immer wieder vor ganz erhebliche Hürden. Davon liegen zwei ganz wesentliche Problempunkte im Abfindungsanspruch des ausscheidenden Gesellschafters begründet: Zunächst muss die Gesellschaft in der Lage sein, den zu zahlenden Betrag aus freien Mittel zu leisten, die nicht der Kapitalbindung des § 30 Abs. 1 GmbHG unterliegen (§ 34 Abs. 3 GmbHG). Andernfalls ist der Einziehungsbeschluss bereits entsprechend § 241 Nr. 3 AktG nichtig. Ferner gingen die Rechtsprechung und weite Teile der schreibenden Fachwelt über Jahrzehnte davon aus, dass die Zahlung unter Beachtung dieser Vorgabe auch tatsächlich erfolgen muss, damit der Beschluss überhaupt wirksam wird.
Die Notwendigkeit dieser Anforderung hatte eine Reihe von Autoren bereits länger bezweifelt. Der BGH hat nun mit Urteil vom 24. 1. 2012 – II ZR 109/11, DB 2012 S. 504 entschieden, dass ein (nicht nichtiger) Einziehungsbeschluss bereits mit seiner Bekanntgabe gegenüber dem ausscheidenden Gesellschafter wirksam wird. Der II. Zivilsenat erleichtert damit die Einziehung von Geschäftsanteilen und das Loswerden unliebsamer Gesellschafter ganz erheblich.

Due Diligence – Mitwirkungspflichten der Gesellschafter?

RA Peter Homberg, Partner bei Raupach & Wollert-Elmendorff

Bei Unternehmenskäufen wird heute in den meisten Fällen eine Due Diligence Prüfung durchgeführt. Dies betrifft sowohl sog. Share Deals, d.h. den Erwerb von Geschäftsanteilen, als auch sog. Asset Deals, d. h. den Erwerb eines überwiegenden Teils des Betriebsvermögens. Wörtlich bedeutet „Due Diligence“, ein aus dem US-amerikanischen Kapitalmarktrecht stammender Begriff, „die gebotene Sorgfalt“. In der Praxis versteht man darunter, dass dem Käufer des Unternehmens detaillierte und ausführliche Informationen über das Unternehmen zur Vorbereitung des Unternehmenskaufs zur Verfügung gestellt werden. Der Übernehmer wird dann nach dieser Analyse der Betriebs- und Geschäftsdaten die Werthaltigkeit des Unternehmens als auch mögliche Risiken bewerten und in das Kaufpreisangebot einfließen lassen. 

Soweit es sich bei der Zielgesellschaft um eine Gesellschaft mit mehreren Gesellschaftern handelt und sich alle Gesellschafter über die Einleitung eines Verkaufsprozesses einig sind, gibt es in der Regel keine Probleme. Rechtliche Probleme ergeben sich jedoch beispielsweise dann, wenn nicht alle Gesellschafter ihre Anteile veräußern möchten, sondern wenn nur ein Teil der Gesellschafter möglicherweise auch nur Minderheitsgesellschaftsanteile an der Zielgesellschaft an einen Dritten veräußern will. In dieser Konstellation stellt sich insbesondere auch die Frage der Mitwirkungspflicht der Geschäftsführung und der übrigen Gesellschafter bei der Vorbereitung und Durchführung eines Due Diligence Prozesses, da ein potentieller Erwerber auch bei dem Erwerb von Minderheitsanteilen in aller Regel zumindest eine eingeschränkte Due Diligence durchführen möchte (eingehend dazu Mielke/Molz, DB 2008 S. 1955 ff.).  

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Abfindungszahlungen bei Ausscheiden von Gesellschaftern

RA Dr. Sabine Pittrof, Partnerin bei Raupach & Wollert-Elmendorff, Frankfurt/M.

Trennen sich die Wege der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), so kommt es häufig zum Streit insbesondere darüber, wann und in welchem Umfang die Abfindung zu zahlen ist. Oft hört man dabei von Verzögerungstaktiken, die die verbleibenden Gesellschafter hinsichtlich der Bestimmung und der Auszahlung des Abfindungsguthabens anwenden. Dem hat der BGH nun in zwei kürzlich ergangenen Entscheidungen einen (zeitlichen) Riegel vorgeschoben. » weiterlesen

Haftung gegenüber GmbH-Mitgesellschaftern für Verbindlichkeiten der Gesellschaft

RA Dr. Patrick Oliver Nordhues, McDermott Will & Emery LLP, Düsseldorf

Der BGH hat in einem aktuellen Urteil vom 5. 4. 2011 – II ZR 279/08 (DB0422015) entschieden, dass ein GmbH-Gesellschafter, der gegenüber einer Bank einer Gesellschaftsschuld beigetreten ist, einem Mitgesellschafter, an den die Bank ihre Forderung gegen die Gesellschaft abgetreten hat, persönlich haftet. Dies gilt auch dann, wenn der Mitgesellschafter später im Rahmen einer Kapitalerhöhung nahezu sämtliche Anteile an der Gesellschaft erwirbt. » weiterlesen