Der BGH hat in einem neuen Urteil (v. 8.1.2019, II ZR 364/18, DB 2019, 776) sehr bedeutsame Aussagen für die Transaktionspraxis getroffen. Wer das Unternehmen einer GmbH von deren Geschäftsführer erwirbt (asset deal), den trifft eine „Erkundigungsobliegenheit“ (Rn. 42), ob die Gesellschafter diesem Geschäft auch zugestimmt haben. Sonst kann es sein, dass die Transaktion nach den Grundsätzen über den Missbrauch der Vertretungsmacht scheitert. Wäre § 179a AktG entsprechend bei der GmbH anzuwenden, würde der Erwerb schon wegen der fehlenden Vertretungsmacht des Geschäftsführers fehlgehen. Doch diese Analogie hat der BGH ausführlich mit überzeugenden Gründen abgelehnt.
Über die Veräußerung des Unternehmens, mithin des gesamten Vermögens der GmbH, haben die Gesellschafter zu beschließen. Den Geschäftsführer trifft eine Vorlagepflicht an die Gesellschafterversammlung, wenn eine solche gravierende Maßnahme im Raum steht. Wird diese Pflicht missachtet, fehlt es an der Geschäftsführungsbefugnis für die Unternehmensveräußerung. Die Vertretungsmacht bleibt formal bestehen, doch mit der Figur des Missbrauchs der Vertretungsmacht kommt man in der Regel zum selben Ergebnis wie bei analoger Anwendung des § 179a AktG: „Einem verständigen Vertragspartner muss klar sein, dass der Geschäftsführer die GmbH nicht ohne Zustimmung der Gesellschafter unternehmenslos stellen kann.“ (Rn. 41).
So weit so gut. Doch was gilt, wenn es nicht um das Unternehmen als Ganzes, sondern um einzelne wichtige Unternehmensgegenstände geht? » weiterlesen