Neue Detailregeln für die GmbH-Gesellschafterliste in Vorbereitung

Seit dem 26.6.2017 gilt ein geänderter § 40 GmbHG über die „Liste der Gesellschafter“. Er enthält auch eine Ermächtigung für das Bundesministerium der Justiz, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die Ausgestaltung der Gesellschafterliste zu treffen (§ 40 Abs. 4 GmbHG). Diese Rechtsverordnung lässt noch auf sich warten. Immerhin ist jetzt der „Referentenentwurf einer Verordnung über die Ausgestaltung des Gesellschafterliste“ an „die beteiligten Kreise“ versandt worden. Er enthält Bestimmungen zur Nummerierung von Geschäftsanteilen, zur Veränderungsspalte und zu Prozentangaben. Um Stellungnahme bis Ende Oktober wird gebeten.  » weiterlesen

Korrektur der Gesellschafterliste durch den GmbH-Geschäftsführer

RA Dr. Kolja Petrovicki, LL.M. (UPenn), Partner, SKW Schwarz, Frankfurt/M.

RA Dr. Kolja Petrovicki, LL.M. (UPenn), Partner, SKW Schwarz, Frankfurt/M.

Zwei Aspekte spielen in der Praxis des GmbH-Rechts eine große Rolle: die Teilung von GmbH-Geschäftsanteilen und die Gesellschafterliste. Beide betreffen die Eigentümerstellung an GmbH-Anteilen, die potenzielle Erwerber bei Unternehmenskäufen stets genau unter die Lupe nehmen. Schwerwiegende Ungereimtheiten – sofern nicht mit vernünftigem Aufwand reparabel – können zu einem Scheitern des ganzen Deals führen.

Der BGH hat mit Urteil vom 17. 12. 2013 – II ZR 21/12, DB 2014 S. 233) Rechtssicherheit geschaffen. In dem zugrunde liegenden Fall hatte die Gesellschafterversammlung „auf Vorrat“ einen Teilungsbeschluss mit folgendem Wortlaut gefasst: „Gesellschafterin X kann die von ihr gehaltenen Geschäftsanteile ganz oder in mehreren Teilen an Y übertragen, ohne dass es einer nochmaligen Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung bedarf“. Später trat X per Abtretungsvertrag einen Teilgeschäftsanteil an Y ab. Der Notar reichte sodann eine Gesellschafterliste beim Handelsregister ein, die Y als Eigentümerin des Teilgeschäftsanteils nannte. » weiterlesen

Kein gutgläubiger Erwerb eines aufschiebend bedingt abgetretenen GmbH-Anteils

RA Dr. Alexander Veith, Partner, Allen & Overy LLP

Eine bedeutsame Frage für die M&A-Praxis ist mit Beschluss des BGH vom 20. 9. 2011 (II ZB 17/10, DB 2011 S. 2481) geklärt worden: ob ein aufschiebend bedingt abgetretener GmbH-Anteil vor Bedingungseintritt gutgläubig durch einen Dritten erworben werden kann.

In der Praxis werden Geschäftsanteile häufig aufschiebend bedingt abgetreten, z. B. wenn die Zustimmung einer Kartellbehörde erforderlich ist oder um die Zahlung des Kaufpreises sicherzustellen. Die Abtretung wird dann erst mit Zustimmungserteilung oder Kaufpreiszahlung wirksam. Bis zum Eintritt der aufschiebenden Bedingung bleibt der Veräußerer Eigentümer des Geschäftsanteils. Nach allgemeinem Zivilrecht sind weitere Verfügungen des Veräußerers in dieser Schwebezeit gegenüber dem Erwerber unwirksam (§ 161 Abs. 1 BGB). Die Vorschriften über den gutgläubigen Erwerb sollen jedoch entsprechende Anwendung finden (§ 161 Abs. 3 BGB). Inwiefern die genannten Normen einen gutgläubigen Erwerb eines Geschäftsanteils durch einen Dritten in der Schwebezeit zwischen der Abtretung des Geschäftsanteils und dem Bedingungseintritt ermöglichen, ist umstritten.

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Die Gesellschafterliste – ein Dauerthema

RA Dr. Sabine Pittrof, Partnerin bei Raupach & Wollert-Elmendorff, Frankfurt/M.

Eigentlich sollte die Einführung des Gutglaubensschutzes für die Gesellschafterlisten im Zuge der GmbH-Reform durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts (MoMiG), in Kraft seit 1. 11. 2008, eine Erleichterung für den Rechtsverkehr bringen. Betrachtet man jedoch die zahlreichen und nicht enden wollenden Entscheidungen und Aufsätze rund um die Gesellschafterliste, so mag die Frage erlaubt sein, ob die Gesetzesänderung nicht mehr Themen aufgeworfen als sie gelöst hat. Anders als z. B. das Grundbuch genoss die Gesellschafterliste einer GmbH, die im Handelsregister einsehbar ist, bis zur Gesetzesänderung keinen sogenannten Gutglaubensschutz. » weiterlesen