Der (rechtliche) Umgang mit einem abberufenen GmbH-Geschäftsführer ist immer wieder problematisch. Der Klassiker ist die Frage nach dem Rechtsweg, wenn sich der Geschasste wehren möchte. Davon soll hier nicht die Rede sein, sondern von der anderen Seite: Wer vertritt die GmbH im Streit mit dem Ex? Hierzu hat der II. Zivilsenat des BGH im Jahr 2016 und vor wenigen Tagen zwei Entscheidungen getroffen. Das aktuelle Urteil vom 17.7.2018 (II ZR 452/17) handelt von einem ehemaligen Geschäftsführer, der Entgelt aus seinem Dienstvertrag einklagte. Dem hielt die beklagte GmbH entgegen, die Gesellschafter hätten mit ihm die Einstellung der Vergütungszahlung vereinbart – unstreitig. Jetzt kam es darauf an, ob die Gesellschafter für die Vertragsänderung auch zuständig waren. Waren sie es nicht, sondern der amtierende Geschäftsführer, wäre der Vertrag unverändert und müsste erfüllt werden. So sah es das Berufungsgericht, aber der BGH korrigiert. Allgemeiner Auffassung nach besteht eine Annexkompetenz der Gesellschafterversammlung für den Dienstvertrag des Geschäftsführers. Diese besteht – so das neue Urteil – auch für den Vertrag des ausgeschiedenen Geschäftsführers. Ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen Abberufung (hier: Oktober 2014) und Vertragsänderung (hier: März/Mai 2015) sei nicht erforderlich. Offen bleibt danach, was gilt, wenn nur noch ein weiter Zusammenhang oder gar keiner mehr besteht, etwa wenn Jahre später über Rentenansprüche gestritten wird. » weiterlesen
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BGH zur Einberufung der Gesellschafterversammlung durch abberufenen Geschäftsführer
In Gesellschafterkonflikten bei der GmbH kommt es vielfach auf den Geschäftsführer an. Er ist für die Einberufung und die Tagesordnung der Gesellschafterversammlung zuständig, zuweilen auch für deren Leitung. Über die Abberufung des Geschäftsführers wird daher gerne gestritten. Während dieses Rechtsstreits bleibt er nicht selten im Handelsregister eingetragen. Denn die fragliche Beendigung des Amtes lässt sich im Register oft nicht durchsetzen, wenn darüber ein Prozess im Gange ist. Dann bleibt es bei seiner Vertretungsbefugnis der GmbH gegenüber gutgläubigen Dritten (§ 15 Abs. 1 HGB). Ob auch gesellschaftsinterne Vorgänge, etwa die Pflege der Gesellschafterliste, daran hängen, ist wenig geklärt. Für einen sehr wichtigen Anwendungsfall liegt aber jetzt eine höchstrichterliche Entscheidung vor. Der BGH hat entschieden (Urteil vom 8. November 2016 – II ZR 304/15), dass die Registerstellung alleine nicht ausreicht, um korrekt eine Gesellschafterversammlung einzuberufen: „§ 121 Abs. 2 Satz 2 AktG ist auf die Einberufungsbefugnis des Geschäftsführers einer GmbH nicht entsprechend anwendbar“ (amtl. Leitsatz).
Stimmverbot: Richten in eigener Sache bei gemeinsamen Verfehlungen
Geht es um die eigene Verfehlung eines Gesellschafter-Geschäftsführers, liegt auf der Hand, dass er bei der Beschlussfassung über die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen ihn aufgrund dieser Verfehlung befangen ist und einem Stimmverbot unterliegt. Was jedoch, wenn ein solcher Beschluss über ein Fehlverhalten eines anderen Geschäftsführers gefasst wird und dem Gesellschafter-Geschäftsführer Mittäterschaft in derselben Angelegenheit zur Last gelegt wird? Ist er stimmberechtigt, weil eigentlich nur gegen eine andere Person vorgegangen werden soll, oder ist er nicht stimmberechtigt, weil ihn eigentlich derselbe Vorwurf trifft? Diese Frage hat jüngst der BGH zu beantworten gehabt.